Hartz IV Urteil: Miete einer Garage wird nicht vom Jobcenter übernommen

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Die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz müssen nicht vom Jobcenter getragen werden. Eine Ausnahme greift, wenn die Wohnung nur mit Übernahme der zusätzlichen Kosten anmietbar gewesen wäre. Daher muss die Miete der Garage entweder selbst übernommen werden oder sie muss, sofern vom Vermieter gestattet, untervermietet werden.

Mietvertrag lässt Untervermietung der Garage zu

So entschied kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der Kläger, 1958 geboren, bezieht seit vielen Jahren Hartz IV. Er lebt seit Oktober 2011 in einer Mietwohnung, die inklusive aller Nebenkosten 460 Euro kostet. Darüber hinaus, fallen 35 Euro Mietkosten für die, zur Wohnung dazugehörige, Garage an. Deren Untervermietung schließt der Mietvertrag nicht aus, der Vermieter muss lediglich seine Zustimmung geben. Das Jobcenter bewilligte dem Mann die Regelleistungen, wie auch die Übernahme des Wohngeldes bis einschließlich September 2017. Die Kosten der Garage wurden allerdings nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde von dem Kläger nicht angegriffen.

Kläger beantragt Kostenübernahme der Garage

Aufgrund einer Regelsatzerhöhung zu Beginn des Jahres, überwies das Jobcenter dem Kläger ab dem 1. Januar 2017 einen um 5 Euro erhöhten Regelsatz. Im Zuge dessen, beantragte der Kläger monatlich weitere 35 Euro für die Miete der Garage. Diese Forderung lehnte das Jobcenter am 1. Februar 2017 ab. Der Kläger erhob daraufhin Widerspruch, da er die Garage für kaum weiter vermietbar halte. Sie sei so klein, dass schon ein Kleinwagen kaum hineinpassen würde. Zudem verlaufen unter der Decke diverse Rohre für Wasser, Abwasser und Heizung, was der Nutzung der Garage als Lagerraum im Weg stehen würde. Hinzu käme, dass sowohl der Strom der Steckdosen, als auch der für die Beleuchtung, zu Lasten seines Stromzählers laufe und eine Abgrenzung des Verbrauchs nicht möglich sei.

Kläger soll Garage untervermieten

Das Jobcenter lehnte den Widerspruch mit der Begründung ab, dass die Kosten für eine Garage grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft fallen, da Einrichtungen dieser Art nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen. Die Übernahme der Kosten würde ausnahmsweise dann erfolgen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar wäre, der Mietpreis sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und alle Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung der Kosten ausgeschöpft seien. Das Jobcenter hält die Weitervermietung der Garage daher für zumutbar und im Mietvertrag fänden sich auch keine Anhaltspunkte, die einer Untervermietung im Wege stehen würden. Entsprechende Bemühungen lägen vom Kläger bisher nicht vor.

Sozialgericht wies Klage zurück

Der Kläger erhob im April 2017 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht Konstanz. Im Januar 2018 wies das Sozialgericht die Klage mit einem Gerichtsbescheid ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger es bisher unterlassen habe, sich um die Untervermietung der Garage zu bemühen. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Untervermietung liege daher nicht vor. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner, am 24. Januar 2018 beim Landessozialgericht eingelegten, Berufung.

Nach seiner Auffassung habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass der Strom über seinen Zähler laufe und ihn dadurch auch finanziell belaste. Trotz dessen habe er eine Anzeige für vier Wochen in der hiesigen Kaufland-Niederlassung aufgehängt, auf die sich aber niemand gemeldet habe. Damit sei nachweislich dargelegt, dass eine Untervermietung nicht möglich sei. Der Kläger fordert daher, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz aufzuheben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm weitere Leistungen in Höhe von 35 Euro monatlich für die Deckung der Miete der Garage zustehen.

Jobcenter habe Leistungen zu Recht verweigert

Das Landessozialgericht beurteilt die Berufung als unbegründet. Das Sozialgericht habe die Klage demnach zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht die von ihm begehrte Leistung nicht zu. Das Jobcenter habe die Auszahlung der Leistung korrekter Weise verweigert und es sei richtig, dass die Kosten für Garagen und Stellplätze nicht unter die Kosten der Unterkunft fallen, da sie nicht der Unterkunft von Menschen dienen. Da es dem Kläger laut Mietvertrag gestattet ist, müsse er sich ausgiebig selbst darum bemühen, sein Geld in Form einer Untervermietung zu erhalten. Dass dies bereits in Form eines mehrwöchigen Aushangs erfolgt ist, scheint nicht berücksichtigt zu werden.

 

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