Urteil: Alte Heizkostenerstattung mindert nicht neue Hartz-IV-Leistungen

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SG Bayreuth zum 2016 geรคnderten Recht

Eine Heiz- oder Betriebskostenerstattung aus Zeiten vor dem Hartz-IV-Bezug ist nicht auf nun laufende Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. Das hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth in einem inzwischen schriftlich zugestellten Urteil vom 19. September 2019 entschieden (Az.: S 17 AS 7/19). Zur Begrรผndung verwies es auf eine Gesetzesรคnderung aus 2016.

Der Klรคger bezog seit Dezember 2017 aufstockende Hartz-IV-Leistungen und war zum 1. Juni 2018 umgezogen. Im September 2018 rechnete die frรผhere Vermieterin die Heiz- und im November 2018 dann รผber die Betriebskosten fรผr 2017 ab; der Klรคger erhielt Erstattungen in Hรถhe von 484 und 26 Euro. Das Jobcenter rechnete beides in voller Hรถhe als Einkommen an.

Neue Gesetzgebung verรคndert Erstattung

Wie nun das SG Bayreuth entschied, ist die seit einer zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzesรคnderung nicht mehr zulรคssig. Danach bleiben Erstattungen fรผr โ€žnicht anerkannte Aufwendungen fรผr Unterkunft und Heizung” bei der Berechnung der Leistungen auรŸer Betracht.

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Gemeint seien damit zwar vorrangig Fรคlle, in denen das Jobcenter Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nicht in voller Hรถhe anerkannt hat, so dass Leistungsberechtigte sich die spรคtere Erstattung von ihrer ALG II-Regelleistung abgezwackt haben. Gleiches mรผsse aber gelten, wenn Hartz-IV-Bezieher die Erstattung selbst erwirtschaftet haben, weil sie noch gar nicht im Hartz-IV-Bezug standen, so das SG.

Der Gesetzgeber habe letztlich gewollt, dass eine Erstattung nur dann angerechnet wird, wenn das Jobcenter zuvor auch die entsprechenden Vorauszahlungen finanziert hat. Das sei in Zeitrรคumen vor dem Leistungsbezug aber nicht der Fall. Eine solche Auslegung sei mit Blick auf den Gleichheitssatz auch verfassungsrechtlich geboten.

Im konkreten Fall sei der Klรคger erst ab Dezember 2017 im Hartz-IV-Bezug gewesen. Die Erstattungen im Zuge der Jahresabrechnungen fรผr 2017 dรผrfe das Jobcenter daher nur entsprechend anteilig anrechnen.

Berufung wurde jedoch zugelassen

Weil das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zur neuen Rechtslage noch nicht entschieden habe, lieรŸ das Sozialgericht Bayreuth die Berufung aber auch die Sprungrevision direkt zum BSG zu. mwo/fle