Mit Kleinkind arbeiten darf Kinderbonus bei der Rente mindern

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BSG hรคlt Regelung nicht fรผr verfassungswidrig

Eltern mit nicht nur geringen Arbeitseinkรผnften wรคhrend der ersten Lebensjahre ihres Kindes bekommen bei der Rente weiterhin geringere Erziehungszeiten angerechnet. Entsprechende Regelungen sind verfassungsgemรครŸ, urteilte am Mittwoch, 16. Oktober 2019, in zwei Musterfรคllen das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R). Derzeit sind rund 850.000 Rentner und รผberwiegend Rentnerinnen betroffen. Die abgewiesenen Klรคgerinnen wollen voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Hรคufige Fragen, die Hartz IV-Bezieher betreffen

Grund des Streits ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Sie liegt derzeit (2019) im Westen bei 6.700, im Osten bei 6.150 Euro monatlich. Bei hรถheren Bruttoeinkรผnften werden sowohl die Beitrรคge wie auch die spรคteren Leistungen nur nach diesen Betrรคgen bemessen.

Fรผr die Erziehung jedes Kindes werden einem Elternteil Rentenbeitrรคge nach einem durchschnittlichen Einkommen angerechnet โ€“ inzwischen fรผr die ersten drei Lebensjahre. Erzielt dieser Elternteil auch ein tatsรคchliches Arbeitseinkommen, wird beides zusammengerechnet. Auch hier greift aber die Beitragsbemessungsgrenze. Sind das tatsรคchliche Einkommen und das fรผr die Kindererziehungszeiten herangezogene Durchschnittseinkommen in der Summe hรถher, kommt daher der Erziehungsbonus nicht mehr voll zum Tragen.

Bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ist dies noch nicht der Fall, wohl aber bei einer Vollzeitarbeit oder bei einem gut vergรผteten Teilzeitjob. 2017 seien Zweidrittel der neu hinzugekommenen Rentnerinnen im Osten und 20 Prozent im Westen betroffen gewesen, erklรคrte der Dresdener Rentenberater Christian Lindner unter Verweis auf Daten der Rentenversicherung. Insgesamt seien es derzeit rund 850.000. Jedes Jahr kรคmen 170.000 bis 180.000 neu hinzu.

Vor dem BSG verlangten nun acht Mรผtter Rentenerhรถhungen von bis zu 43 Euro pro Monat. Die Deckelung ihrer fรผr die Kindererziehungszeiten bezogenen Rente sei verfassungswidrig.

Unzulรคssige Benachteiligung gegenรผber Mรผttern?

Dem folgten die obersten Sozialrichter nicht. Sie verneinten zunรคchst eine unzulรคssige Benachteiligung gegenรผber Mรผttern, die wรคhrend der Kindererziehungszeiten nur wenig verdient oder gar nicht gearbeitet haben, und die daher voll von dem Kinderbonus profitieren. Die Beitragsbemessungsgrenze sei bei der Rente โ€žsystemimmanent” und wirke immer auch als โ€žLeistungsgrenze”. Die Rentendeckelung auch wรคhrend der Erziehungszeiten sei daher gerechtfertigt und verfassungsgemรครŸ. Entsprechend hatten die Kasseler Richter auch schon frรผher entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2002, Az.: B 4 RA 46/01 R).

Auch eine weitere Ungleichbehandlung im Zuge der Mรผtterrente ist nach รœberzeugung der Kasseler Richter verfassungsgemรครŸ. Hier hatten Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor Juli 2014 beziehungsweise bei der โ€žMรผtterrente 2″ vor Jahresbeginn 2019 eine pauschale, nicht gedeckelte Rentengutschrift erhalten. Dies sei aus Grรผnden der Verwaltungsvereinfachung und einer Beschleunigung der Auszahlungen gerechtfertigt gewesen, so das BSG. mwo/fle/mwo