Corona-Bonus für Heimbewohner die vom Sozialamt Unterstützung bekommen

Lesedauer 2 Minuten

Das Freiburger Sozialamt hat eine Niederlage vor Gericht kassiert. Denn laut eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Freiburg müssen auch Pflegeheimbewohner, die Hilfe vom Sozialamt beziehen, einen Coronazuschlag erhalten.

Pflegebewohner bekamen keinen Corona-Bonus

Laut des Sozialschutzpaket III sollten alle Bezieher von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für das erste Halbjahr 2021 einen Corona-Bonus von 150 EUR erhalten. Der Zuschuss sollte im Mai letzten Jahres überwiesen sein.

Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben, beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt in Barauszahlung. Auch bei ihnen sollte der Bonus zusammen mit den Hilfeleistungen laut § 144 SGB XII ausgezahlt sein.

Das Sozialamt war jedoch der Auffassung, dass der Corona-Bonus nur für diejenigen gelte, die tatsächlich einen Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Weil die Berechnungsvorschriften komplex sind, waren Heimbewohner/innen von dem Bonus ausgeschlossen.

Ein solcher Bedarf setzt sich aus aus der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege, also den Heimkosten zusammen. Auf diesen Bedarf wird das eigene Einkommen angerechnet.

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts soll eigenes Einkommen, wie beispielsweise die Rente, zunächst auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Danach erst wird das Einkommen dann mit den Heimkosten verrechnet.

Somit wären dann alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung, die die Heimkosten nicht selbst tragen können, jedoch ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, von dieser Regelung ausgeschlossen. Sie bekommen nämlich weniger Zuschuss zu den Pflegekosten.

Heimbewohner mit eigenem Einkommen wurden schlechter gestallt

Das Sozialgericht Freiburg sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass Heimbewohner mit eigenem Einkommen schlechter gestellt werden. (Link zum Urteil)

Die Corona-Bonus-Regelung sei zwar nicht direkt anwendbar, allerdings sei der Bedarf an der Hilfe zum Lebensunterhalt um einen Mehrbedarf in Höhe des Coronazuschlags aufzustocken. Somit müssen die Betroffenen höhere Leistungen für die Hilfe zur Pflege erhalten.

Überprüfungsantrag stellen!

Was bedeutet nun das Urteil konkret? Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig! Eine Berufung des Sozialamts wurde seitens des Gerichts zugelassen. Bewohner/innen einer Pflegeeinrichtung sollten jedoch eine Überprüfung der Leistungen beantragen, wie Rechtsanwalt Martin Weise betonte. Betroffene dürften rückwirkend einen Anspruch für 2021 haben, wenn sie diesen dieses Jahr noch geltend machen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...