Casino-Gewinne wirken sich mindernd auf Hartz IV-Regelsatz aus – Ausgaben dafür werden nicht berücksichtigt

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Ein Landgericht forderte den generellen Ausschluss für Hartz IV-Bezieher von Glücksspielen und Sportwetten.

Allgemeine Sperrung wäre Diskriminierung

Der Spieltrieb ist ein angeborenes Sozialverhalten in Menschen und schwer zu unterdrücken. Im deutschen Glückspielvertrag steht geschrieben, dass arme und verschuldete Menschen vor dem Glückspiel geschützt werden müssen. Ein europäischer Glücksspiel-Dienstleister wollte deshalb einen Konkurrenten dazu zwingen, Spieler zu sperren, die sich das Wetten im Grunde nicht leisten können.  Im Jahr 2011 versuchte das Landgericht bereits ein Gesetz zu verabschieden, das es Leistungsbeziehern verbietet an Glücksspielen und Sportwetten teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hob dieses Gesetz allerdings kurzerhand wieder auf. Demnach sei ein Antrag in eine Sperrkartei ohne Anlass oder Prüfung nicht zumutbar.

Gewinne müssen beim Amt offengelegt werden

Demnach sind Leistungsbezieher gleichermaßen berechtigt, im Casino oder auch bei Sportwetten ihr Glück zu versuchen, wie alle anderen Menschen. Wichtig ist dabei der maßvolle und verantwortungsvolle Umgang. Einsätze sollten demnach niedrig sein. So kann eine Niederlage keinen großen Schaden ausrichten. Ferner sei eine grundlose Sperrung nicht zu rechtfertigen. Für die Entscheidung, eine solche zu verhängen, seien Anhörungen notwendig, so das Oberlandesgericht. Eine allgemeine Sperrung für Hartz IV-Bezieher würde Diskriminierung bedeuten. Im Falle eines Gewinnes steht es auch Leistungsbeziehern zu, diesen unversteuert zu behalten. Allerdings darf das Jobcenter den Leistungsbescheid entsprechend anpassen, was nicht selten die Kürzung der Leistungen zur Folge hat.  Gewinne müssen daher beim Amt angegeben und offengelegt werden. Wer das nicht tut, riskiert auch im Nachhinein den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs.

Sie dürfen nur den exakten Spieleinsatz auf Ihren Gewinn anrechnen

Im Jahr 2016 gab es ein öffentliches Urteil des Bundessozialgerichts, das besagt, dass Betroffene nur den Einsatz für das konkret gewinnbringende Casino Spiel abgesetzen können. Das bedeutet, dass nur exakt der Betrag von dem Gewinn abgezogen wird, der für das Spiel eingesetzt wurde, das zu einem Gewinn führte und nicht die gesamten Ausgaben. Grundlage war die Klage eines Mannes, dem das Jobcenter nach einem Glücksspiel-Gewinn, den er kurz darauf auf sein Konto einzahlte, den Regelsatz kürzte. Der Leistungsbezieher wies schließlich darauf hin, dass er an dem Tag fast genauso viel Geld ausgegeben habe, wie mit dem Gewinn eingenommen. Dadurch habe er kein relevantes Gewinneinkommen gehabt. Diese Tatsache reichte dem Bundessozialgericht allerdings nicht.  Es gab dem Jobcenter und somit der Kürzung des Regelbedarfs recht.

Nur die exakte Summe, die für das Spiel investiert wurde, dürfe daher vom Gewinn abgezogen werden. Ferner werde eine große Summe der Ausgaben in Spielautomaten schließlich zur privaten Freude getätigt und nicht um konkreten Gewinn zu erzielen.

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