Bundessozialgericht stärkt Rechte von Pflegeheimbewohnern, welche nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind
Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben dann einen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen, wenn die Pflegeeinrichtung sie anbietet.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit Urteil vom 28.05.2025 Az. B 8 SO 2/24 R einem Pflegeheimbewohner Leistungen der Hilfe zur Pflege für zusätzliche Betreuung und Aktivierung zugesprochen.
Nach Aussage des BSG beinhalten die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII auch diejenigen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, die die Pflegeeinrichtung als zusätzliche Betreuung und Aktivierung anbiete.
Denn Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die für pflegeversicherte Personen über § 43b SGB XI als Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden, sind als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 iVm § 64b Abs 2 SGB XII auch für Personen zu erbringen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Anspruch auf Hilfe zur stationären Pflege
Weiterhin führt das BSG aus, dass der Anspruch auf Hilfe zur stationären Pflege entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Zuge der Reformen der Sozialen Pflegeversicherung 2016 und 2017 zum Ausdruck gekommen ist, dem Inhalt des Anspruchs auf stationäre Pflege nach dem Recht der Sozialen Pflegeversicherung.
Seit 2017 werden besondere Betreuungsleistungen auch für nicht versicherte Pflegende erbracht
Seit 2017 werden mit dem erweiterten Verständnis von Pflegebedürftigkeit auch besondere Betreuungsleistungen erbracht, die zuvor nur für versicherte Pflegebedürftige erbracht wurden.
Aus diesem Gleichlauf des Pflegebedürftigkeitsbegriffs folgt auch, dass Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dann einen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen haben, wenn die Pflegeeinrichtung sie anbietet.
Der beklagte Sozialhilfeträger kann hier seiner Leistungspflicht nicht entgegenhalten, dass er der Vergütungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Pflegekassen nicht beigetreten ist. Sein Einvernehmen wird im Verhältnis zum Leistungsberechtigten fingiert.