Hartz IV-Aufstocker, die von ihrem Arbeitgeber Sachleistungen wie zum Beispiel Essen erhalten, bekommen dies als Einkommen vom Regelsatz abgezogen, selbst wenn sie diese gar nicht nutzen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Kellner klagte gegen Anrechnung auf Hartz IV-Aufstockung
Ein Kellner aus einem Berliner Restaurant klagte vor dem Sozialgericht gegen die Anrechnung von kostenloser Verpflegung und Getränken durch den Arbeitgeber auf seinen Hartz IV-Aufstockungsbetrag, welche das Jobcenter vornahm. Doch die Gerichte entschieden gegen ihn, obwohl er beteuerte, die kostenlose Verpflegung gar nicht in Anspruch zu nehmen.
Diese hatte sich vom Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg allerdings höhere Leistungen erhofft. Denn die Behörde hatte nicht nur den Lohn des Ehemannes und das Kindergeld als Einkommen mindernd angerechnet, sondern auch die Verpflegung, die dem Mann auf der Arbeit zustand.
Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass der Beschäftigte Anspruch auf eine Mahlzeit pro Werktag hat. Der Arbeitgeber hatte hierfür 3,17 Euro pro Arbeitstag als „Sachbezug” abgerechnet. Das Jobcenter berücksichtigte nach der Arbeitslosengeld-II-Verordnung davon nur 1,47 Euro pro Arbeitstag als zusätzliches Einkommen. Es handele sich um „Einnahmen in Geldeswert”. So kamen insgesamt monatlich 30,17 Euro für die Verpflegung zusammen, die mindernd beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt wurden.
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, muss dem Jobcenter Einnahmen jeder Art melden. Diese werden, abgesehen von einem Freibetrag von 100 Euro monatlich, mit dem Leistungsanspruch verrechnet und damit abgezogen.
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Arbeitsvertragliche Sachbezüge sind als Einkommen zu werten
Jetzt hat das Bundessozialgericht in Kassel diese Urteile für rechtens befunden. In seinem Urteil (Az.: B 4 AS 83/20 R) weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass auch der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Sachbezug in Form der kostenlosen Verpflegung als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Es handle sich nämlich um eine Einnahme in Geldeswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da sie arbeitsvertraglich garantiert und im Rahmen der Erwerbstätigkeit erbracht werde. Ob dieses Angebot durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wahrgenommen werde oder nicht, spiele daher keine Rolle.
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