Hartz IV-Aufstocker, die von ihrem Arbeitgeber Sachleistungen wie zum Beispiel Essen erhalten, bekommen dies als Einkommen vom Regelsatz abgezogen, selbst wenn sie diese gar nicht nutzen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Kellner klagte gegen Anrechnung auf Hartz IV-Aufstockung
Ein Kellner aus einem Berliner Restaurant klagte vor dem Sozialgericht gegen die Anrechnung von kostenloser Verpflegung und Getrรคnken durch den Arbeitgeber auf seinen Hartz IV-Aufstockungsbetrag, welche das Jobcenter vornahm. Doch die Gerichte entschieden gegen ihn, obwohl er beteuerte, die kostenlose Verpflegung gar nicht in Anspruch zu nehmen.
Diese hatte sich vom Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg allerdings hรถhere Leistungen erhofft. Denn die Behรถrde hatte nicht nur den Lohn des Ehemannes und das Kindergeld als Einkommen mindernd angerechnet, sondern auch die Verpflegung, die dem Mann auf der Arbeit zustand.
Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass der Beschรคftigte Anspruch auf eine Mahlzeit pro Werktag hat. Der Arbeitgeber hatte hierfรผr 3,17 Euro pro Arbeitstag als โSachbezug” abgerechnet. Das Jobcenter berรผcksichtigte nach der Arbeitslosengeld-II-Verordnung davon nur 1,47 Euro pro Arbeitstag als zusรคtzliches Einkommen. Es handele sich um โEinnahmen in Geldeswert”. So kamen insgesamt monatlich 30,17 Euro fรผr die Verpflegung zusammen, die mindernd beim Arbeitslosengeld II berรผcksichtigt wurden.
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, muss dem Jobcenter Einnahmen jeder Art melden. Diese werden, abgesehen von einem Freibetrag von 100 Euro monatlich, mit dem Leistungsanspruch verrechnet und damit abgezogen.
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Arbeitsvertragliche Sachbezรผge sind als Einkommen zu werten
Jetzt hat das Bundessozialgericht in Kassel diese Urteile fรผr rechtens befunden. In seinem Urteil (Az.: B 4 AS 83/20 R) weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass auch der vom Arbeitgeber zur Verfรผgung gestellte Sachbezug in Form der kostenlosen Verpflegung als Einkommen zu berรผcksichtigen sei.
Es handle sich nรคmlich um eine Einnahme in Geldeswert nach ยง 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da sie arbeitsvertraglich garantiert und im Rahmen der Erwerbstรคtigkeit erbracht werde. Ob dieses Angebot durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wahrgenommen werde oder nicht, spiele daher keine Rolle.
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