Keine Pfändung von Soforthilfegelder für Hochwasseropfer

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Überschuldete Opfern der Unwetterkatastrophe müssen die erhaltene Hochwasser-Soforthilfe nicht zur Schuldentilgung verwenden. Auf Antrag können die ausgezahlten Gelder über den Sockelbetrag hinaus als pfandfrei gestellt werden, entschied das Amtsgericht Euskirchen in einem am Donnerstag, 5. August 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17).

Amtsgericht Euskirchen verweist auf Zweckbindung der Gelder

Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10. März 2021 für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Az.: VI ZB 24/20; JurAgentur-Meldung vom 7. April 2021) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser” gelten, so das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 2. August 2021.

Existenz wird gesichert

Der BGH hatte zu den Corona-Soforthilfen entschieden, dass die hierfür festgelegte Zweckbindung dazu führe, dass der Pfändungsschutzfreibetrag eines Schuldners sich um den Betrag der staatlichen Hilfe erhöht. Die Corona-Soforthilfen sollen die Existenz des Unternehmers oder des Selbstständigen sichern. „Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Empfänger auf die gewährte Beihilfe nach Gutschrift auf sein Pfändungsschutzkonto nicht mehr im Rahmen der Zweckbindung zugreifen könnte”, so der BGH. fle

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