Bürgergeld: Stromguthaben darf nicht mit Heizkostennachzahlung verrechnet werden

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Beziehen Bürgergeld-Bezieher Strom und Gas vom selben Versorger und verrechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben mit einer Heizkostennachforderung, muss das Jobcenter die Heizkostennachforderung in voller Höhe übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben gekürzten Betrag. Dies entschied das Sozialgericht Schleswig, AZ: S 35 AS 635/18.

Stromguthaben und Gas-Nachzahlung

Im vorliegenden Fall bezogen die Eltern von drei Kindern Leistungen nach dem SGB II (damals noch Hartz IV, heutiges Bürgergeld) vom Jobcenter Schleswig-Flensburg.

Mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 hatten die Stadtwerke ihnen mitgeteilt, dass sie aus den geleisteten Abschlagszahlungen für Strom ein Guthaben in Höhe von 611,79 € erhalten und für Gas noch eine Nachzahlung in Höhe von 649,24 € zu leisten hätten.

Die Stadtwerke hatten beide Beträge miteinander verrechnet und von der Familie einen Betrag von 37,45 € verlangt, den das Jobcenter übernommen hatte. Die Familie hatte jedoch die gesamte Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 € eingeklagt und vom Sozialgericht zugesprochen bekommen.

Sozialgericht: Stromguthaben steht der klagenden Familie zu

Das Sozialgericht gab der Familie Recht. Die Heizkosten werden vom Jobcenter übernommen, während die Stromkosten von den Leistungsempfängern selbst aus dem Bürgergeld-Regelsatz bezahlt werden.

Das Guthaben aus einer Jahresabrechnung für zu viel gezahlte Abschläge für Strom steht ihnen daher grundsätzlich auch zu. Weicht der Stromlieferant vom Gaslieferanten ab, erhalten die Leistungsberechtigten also ein eventuelles Guthaben für Strom zurück und eine Nachforderung für Heizgas wird in voller Höhe aus den SGB II-Leistungen erstattet, so das Gericht.

Dies gilt auch, wenn Leistungsberechtigte Strom und Gas vom selben Anbieter beziehen und dieser Guthaben und Nachzahlungen miteinander verrechnet. Eine Revision beim Bundessozialgericht ist zugelassen.