Das Jobcenter muss zwar Reisekosten übernehmen, wenn es diese grundsätzlich anerkannt hat. Dabei besteht aber keine Pflicht der Behörde, Extrakosten zu tragen, die wegen einer kurzfristigen Reiseplanung entstanden. So entschied das Sozialgericht Berlin. (S 201 AS 19424/13 ER)
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Rückkehr nach Berlin, Sohn bleibt in Australien
Ein Vater zog nach Australien und kehrte nach längerer Zeit dort nach Berlin zurück, wo er als Rechtsanwalt arbeitete. Seine drei Kinder blieben währenddessen bei ihrer Mutter in Australien. In Berlin konnte der Vater seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbsbeschäftigung nicht decken und bezog ergänzende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Klage auf Reisekosten
Er begehrte vom zuständigen Jobcenter in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, die Kosten für eine Reise zu seinen Kindern zu übernehmen. Dabei kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Jobcenter.
Anspruch auf Kostenübernahme
Vor dem Sozialgericht Berlin erkannte das Jobcenter schließlich grundsätzlich an, dass der Mann Anspruch auf eine Übernahme der Reisekosten zum Besuch seiner Kinder habe. Die Behörde bezifferte dabei nicht, wie hoch diese Kosten insgesamt sein dürften.
Mehrere Kostenvoranschläge scheitern
Der Leistungsberechtigte machte dem Jobcenter mehrere Kostenvoranschläge. Diese lehnte das Jobcenter ab. Deshalb ersuchte er beim Sozialgericht Berlin einstweiligen Rechtsschutz. Jetzt beantragte er vor dem Sozialgericht, das Jobcenter zu verpflichten, 6.338 Euro zu zahlen.
Kein einstweiliger Rechtsschutz
Die Richter lehnten den Antrag gleich aus mehreren Gründen ab. Erst einmal bestünde kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Denn es bestehe kein Bedürfnis des Betroffenen für eine Eilentscheidung.
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Bescheid prüfenSchutz der Familie ist wichtig, aber es besteht kein besonderer Grund für den Zeitpunkt
Der Artikel 6 des Grundgesetzes wiege schwer. Dieser besagt im ersten Absatz: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Doch, so sagten die Richter, es sei nicht ersichtlich, warum die geplante Reise zu einem ganz bestimmte Zeitpunkt erfolgen müsse, nachdem der Betroffene die Kinder bereits zwei Jahre nicht gesehen hätte.
Jobcenter muss keine besonders hohen Kosten übernehmen
Das Jobcenter hatte der grundsätzlichen Übernahme der Kosten für eine Australienreise zugestimmt. Deshalb könne es diese nicht pauschal ablehnen. Es sei aber auch nicht verpflichtet, die konkret geltend gemachten Kosten zu übernehmen. Denn diese seien aufgrund der kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch.
Weitere Urteile zu Reisekosten beim Umgangsrecht
Das Umgangsrecht für Eltern mit ihren Kindern schließt die Übernahme von Reisekosten, die sich daraus ergeben, durch Träger von Sozialleistungen. Die Rechtsprechung dazu ist allerdings nicht einheitlich, sondern auf den konkreten Fall bezogen.
So urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Eine Pflicht zur Übernahme einer jeweils fünftägigen Flugreise nach Kalifornien zum Besuchs des Sohnes eines Leistungsbeziehers bestehe höchstens viermal pro Jahr (L 1 SO 133/10 B ER). Das Sozialgericht Koblenz sah hingegen eine Flugreise eines Elternteils in die USA lediglich einmal pro Jahr als übernahmepflichtig an (S 6 AS 722/11).
Das Landessozialgericht Bremen entschied ebenso wie im hier besprochenen Fall zu einer Australienreisende. Demnach müssten Jobcenter Kosten für den Flug nur übernehmen, wenn auch Sorgeberechtigte mit ausreichendem, aber nicht überdurchschnittlichem Einkommen diese aufwenden würden. Zudem müssten die Betroffenen Einsparmöglichkeiten nutzen, indem sie zum Beispiel in der günstigsten Zeit verreisten. (L 15 AS 341/11 B ER).




