Jobcenter müssen weder auf Anschreiben noch auf förmlichen Zustellungen den Poststempel oder das Ausdruckdatum vermerken. Bei förmlichen Zustellungen ist die Behörde lediglich verpflichtet, den Zeitpunkt der Aufgabe des Schreibens oder des Bescheides zur Post in den Akten zu vermerken.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2024 (Az.: L 3 AS 848/24).
Der aus dem Raum Mannheim stammende Kläger ist auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende vom Jobcenter (Bürgergeld) angewiesen.
In der Vergangenheit hatte er mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen das Jobcenter geführt. Im aktuellen Fall rügte der Kläger, dass er Schreiben von der Behörde nur noch ohne Poststempel und ohne Ausdruckdatum erhält.
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Sind Rechtsmittelfristen erschwert?
Auf diese Weise werde es ihm erschwert, Rechtsmittelfristen einzuhalten. Das Gesetz sehe vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, „am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt“.
Dies könne er aber nicht überprüfen, wenn der Poststempel oder das Ausdruckdatum auf den Schreiben nicht angegeben ist. Er verlangte die gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen des Jobcenters „nicht berechtigt ist“.
LSG Stuttgart: Aber bei förmlichen Schreiben ist Aktenvermerk Pflicht
Ebenso wie das Sozialgericht Mannheim hatte der Kläger auch vor dem LSG keinen Erfolg. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, den Poststempel oder das Ausdruckdatum auf Anschreiben zu vermerken.
Beim Versand von Bescheiden oder förmlichen Schreiben müsse der Tag der Aufgabe zur Post lediglich in den Behördenakten vermerkt werden. Fehle es an einem Vermerk, greife die Annahme der dreitägigen Postlaufzeit nicht. Dann sei die Behörde hinsichtlich des Zugangs des Poststücks beweispflichtig. Es bestehe auch keine Verpflichtung, die Postaufgabe dem Kläger gesondert bekanntzugeben. fle
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