Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei GdB unter 50

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Ein Merkzeichen G setzt Funktionsstörungen der unteren Wirbelsäule mit einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Das Landessozialgericht Berlin entschied jedoch in einem speziellen Fall anders. Demzufolge kann auch dann ein Anspruch auf das Merkzeichen G bestehen, wenn Funktionsstörungen zwar für sich genommen einen Grad der Behinderung von unter 50 haben, aber mit einer Teilversteifung des Kniegelenks in ungünstiger Stellung gleichzusetzen sind. (L 13 SB 73/13)

Künstliches Kniegelenk und Antrag auf Schwerbehinderung

Der Betroffene hat ein künstliches Kniegelenk und beantragte beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieses erhielt aber nicht, da sein Gesamtgrad der Behinderung unter 50 liegt. Er war jedoch überzeugt, dass er diesen Anspruch hatte, da er wegen starker Kniebeschwerden eingeschränkt war.

Vor dem Sozialgericht scheitert die Klage

Deshalb klagte er vor dem Sozialgericht. Dort blieb er mit seiner Klage erfolglos. Im Urteil zur folgenden Berufung vor dem Landessozialgericht steht: „Die nur noch hinsichtlich der Anerkennung des Merkzeichens “G” fortgeführte Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kläger lägen keine Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten.“

Landessozialgericht bestätigt Anspruch auf Merkzeichen

Er ging in Berufung vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Während des dortigen Verfahrens stellte er zudem einen Verschlimmerungsantrag. Das Landessozialgericht holte die Stellungnahme eines Gutachters ein.

Dieser führte aus, „dass die Implantation, Explantation und Reimplantation der Knie-TEP bei Empyembildung mit einer Einbuße der Gang- und Standfähigkeit verbunden sei, die aufgrund ihrer orthostatischen Auswirkungen einer Teilversteifung in einer ungünstigen Stellung gleichzusetzen sei.“ Die Richter bestätigten den Anspruch auf das Merkzeichen und begründeten dies ausführlich.

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Die Einschränkungen sind real

Die Richter erklärten, entscheidend sei, wie man am Straßenverkehr teilnehmen könne, ohne dabei sich und andere zu gefährden. Wenn durch ein künstliches Kniegelenk die Geh- und Standsicherheit erheblich eingeschränkt sei, dann habe man Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und das Merkzeichen G.

Dabei sei entscheidend, welche Wegstrecken allgemein noch zu Fuß zurückgelegt werden könnten. Als ortsübliche Wegstrecke gelte laut Bundessozialgericht eine Strecke von rund zwei Kilometern in 30 Minuten. Laut einer Gutachterin sei dies dem Betroffenen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich.

Einzelgrade der Behinderung sind nicht alles

Die Richter betonten, dass es im Einzelfall nicht um abstrakte Zahlenspielen ginge und kritisierten damit indirekt auch das Messen des Grades der Behinderung anhand der festgestellten Einzelgrade. Die Richter führten aus: „Das menschliche Gehvermögen ist keine statische Messgröße, sondern wird von verschie­denen Faktoren geprägt und variiert.“ Auf dieser Grundlage sei dem Betroffenen die ortsübliche Wegstrecke “infolge einer Einschränkung des Gehvermögens” nicht möglich.

Die Richter erörterten: „Denn nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. A wirkt sich auf dessen Gehfähigkeit die aus der Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks folgende wesentliche Gang- und Standunsicherheit negativ aus, die einer Teilversteifung in einer ungünstigen Stellung gleichzusetzen und mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist.“ Deshalb sei der Anspruch auf einen Schwerbehidnertenausweis ebenso gegeben wie auf das Merkzeichen G.