Ein Bürgergeldempfänger kann vom Jobcenter keine Wohnungserstausstattung, eine Waschmaschine und Kühlschrank beantragen, wenn sein angemieteter Wohnwagen weder über einen Strom noch Wasseranschluss verfügt und diverse Gegenstände bereits im Wohnwagen vorhanden sind, wie eine Heizung, Bettwäsche und Stühle.
Der Antragsteller verkennt hier folgenden Grundsatz, welcher grundsätzlich beim Bürgergeld gilt:
Der Anspruch auf Erstausstattung ist nicht so zu verstehen, dass einem Leistungsberechtigten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II stets diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen seien, die er selbst nicht besitze.
Er hat hat auch keinen Anspruch auf Erstausstattung für eine Pauschale von bis zu 1.200,00 Euro, wie sie in anderen Bundesländern üblich ist, denn
Der Anspruch auf – Erstausstattung – kann nicht so verstanden werden, dass einem Leistungsberechtigten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II stets – unabhängig vom tatsächlichen Bedarf – alle – Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind.
Vielmehr ist Bezugspunkt für den Bedarf an Erstausstattung die Ausstattung derjenigen Unterkunft, die der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs bezieht oder die er (bei Eintritt des SGB II-Bezugs) bereits bewohnt.
So ist etwa hinsichtlich des Ausstattungsumfangs zu berücksichtigen, wenn ein Leistungsberechtigter laut Mietvertrag bereits über Ausstattungsgegenstände verfügt oder er auf andere Weise bereits Einrichtungsgegenstände erhalten hat.
Es ist – wegen der notwendigen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise – unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgegenstände ihm gehören, ob sie ihm von Dritten (z.B. vom Vermieter, von Angehörigen oder Freunden) zur (Mit)Benutzung überlassen wurden, oder ob ihm die (Mit)Benutzung gestattet wird.
Beweislast liegt fast immer beim Antragsteller der Leistung
Die Beweislast dafür, dass die gewünschten Dinge nicht vorhanden sind, liegt beim Leistungsempfänger ( LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2017 – L 4 AS 219/15 – ).
Fazit
Nach Ansicht des LSG BW, Urt. v. 20.12.2023 – L 2 AS 1795/22 – hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen.
Praxistipp
1. Ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung liegt nur vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist.
2. Werden dem Kläger Einrichtungsgegenstände ohne eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung auf unbestimmte Zeit zur Nutzung überlassen, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.01.2024 – L 4 AS 628/22 – ).
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.