Das Jobcenter zahlt den Führerschein für Bürgergeldempfänger nur, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass er den Bewerber nach Erwerb des Führerscheins einstellen wird.
Die allgemeine Verbesserung der Bewerbungschancen reicht dem LSG Hessen nicht aus. Auch eine Benachteiligung von Flüchtlingen sahen die Darmstädter Richter nicht.
Auch ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB III ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben (Urteil vom 28.02.2024 – L 6 AS 75/23), da die Förderung an das Vorliegen eines konkreten bedingten Arbeitsangebots geknüpft ist.
Verbesserung der allgemeinen Bewerbungschancen reicht nicht
Der Leistungsempfänger hatte weder vorgetragen noch belegt, dass ein potenzieller Arbeitgeber seine Einstellung von der begehrten Fahrerlaubnis abhängig mache.
Keine Verletzung von Art. 3 GG – keine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen
Eine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen oder EU-Ausländern – der Bürgergeld – Empfänger hatte eine Verletzung von Art. 3 GG gerügt – konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen.
Das Bundessozialgericht Az. B 4 AS 67/24 BH hat mit Beschluss vom 01.07.2024 den Prozesskostenhilfeantrag des Leistungsempfängers abgelehnt.
Anmerkung Detlef Brock
Im vorliegenden Fall bestand kein Anspruch auf die begehrte Leistung, da die Förderung an das Vorhandensein eines konkreten Arbeitsplatzes anknüpft (LSG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 5 AS 79/09 -; Apidopoulos in: Heinz u.a., Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, 7. Auflage, 2020, § 44 Rn. 79).
Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Leistungsberechtigten nicht begründen ( LSG NRW, Beschluss vom 20.05.20214 – L 2 AS 626/14 B ER -).
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.