Bürgergeld: Jobcenter wollte Lebensmittelgutscheine bei Aufhebung der Sanktion anrechnen

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Keine Anrechnung des Wertes der Lebensmittel – Gutscheine bei alleiniger Aufhebung der Sanktionsbescheide ( so zutreffend das BSG, Urteil vom 12.10.2017 – B 4 AS 34/16 R-).

Bei der Grundsicherung nach dem SGB 2 stellt die Aushändigung von Lebensmittelgutscheinen als Sachleistung im Fall einer Sanktion den Erlass eigenständiger Verwaltungsakte dar.

Sodass bei Rücknahme der Sanktion eine Anrechnung des Wertes der Gutscheine auf den Auszahlungsanspruch nicht in Betracht kommt, solange diese Verwaltungsakte wirksam sind.

Geurteilt zum SGB II vom Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017 – B 4 AS 34/16 R -.

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich 2020 auch das Sozialgericht Berlin angeschlossen, indem es urteilte – Az. S 34 AS 11717/18 – nicht veröffentlicht, Volltext bei Kanzlei RA Heemann

Orientierungshilfe Kanzlei RA Heemann

1.) Die Aushändigung von Lebensmittelgutscheinen als Sachleistung im Fall einer Sanktion stellt den Erlaß eigenständiger Verwaltungsakte dar, so daß bei Rücknahme der Sanktion eine Anrechnung des Wertes der Gutscheine auf den Auszahlungsanspruch nicht in Betracht kommt, solange diese Verwaltungsakte wirksam sind (BSG, Urteil vom 12.10.2017 – B 4 AS 34/16 R).

2.) Jedoch führt allein die Aufhebung der Gutscheine bzw. der ihrer Aushändigung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide im Falle der Nachzahlung des Minderungsbetrages nicht dazu, daß in dieser Höhe der den Gutscheinen entsprechende Betrag vom Jobcenter einbehalten werden darf. Für eine unmittelbare „schlichte“ Gegenrechnung ist neben § 43 SGB II kein Raum.

3.) Der Auszahlungsanspruch ist insbesondere nicht durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Geschuldete Leistung war aufgrund der Rechtswidrigkeit der Minderung eben nicht die Verschaffung von Sachleistungen, sondern die Auszahlung des bewilligten Betrages. Erbringt der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung, so tritt keine Erfüllung ein.

4.) Auch ein Erlöschen des Anspruchs durch Annahme an Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB kommt nicht in Betracht. Voraussetzung der Leistung an Erfüllungs statt ist das Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten.

(Hieran wird es regelmäßig fehlen. Denn weder der Leistungsberechtigte noch das Jobcenter gehen zum Zeitpunkt der Aushändigung der Gutscheine davon aus, daß diese zur Erfüllung der nach Aufhebung der Minderung bestehenden Verpflichtung des Jobcenters zur Auszahlung laufender Leistungen nach dem SGB II erfolgen soll.)

Fazit

Keine Anrechnung des Wertes der Gutscheine bei alleiniger Aufhebung der Sanktionsbescheide.