Bürgergeld: Regelungen zur Ortsabwesenheit dürfen keine Sanktion sein

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Auch ein Bezieher von Bürgergeld, welcher sich in der Vergangenheit über Grundsatzregelungen hinweggesetzt hat und er als – klagefreudig – zu bezeichnen ist, hat ein Recht als Leistungsempfänger nach dem SGB 2 auf 3 Wochen Urlaub im Jahr (SG Dortmund Az. S 19 AS 3947/16 ).

Die Regelungen zur Ortsabwesenheit bezwecken weder eine Sanktion für nicht konformes Verhalten noch eine Belohnung für konformes.

Kurzbegründung

Das Jobcenter darf einem Leistungsbezieher nicht deswegen Urlaub verweigern, weil er sich nicht regelkonform verhalten hat und er vielleicht sehr klagefreudig einzustufen ist.

Das Sozialgericht wies diese Praxis als sachfremd zurück. Das Jobcenter muss jetzt das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzahlen.

Denn wenn die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, muss ein Jobcenter die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit eines Langzeitarbeitslosen erteilen.

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Urlaubsanspruch besteht auch für – schwierigen Bezieher von SGB II – Leistungen

Bei der Entscheidung über den Urlaubsantrag eines ALG II-Beziehers hat eine Sanktionierung wegen unbotmäßigem Verhalten zu unterbleiben.

Anmerkung Detlef Brock

Das Jobcenter muss grundsätzlich die Reisekosten eines Bürgergeldempfängers übernehmen, wenn es für die Beantragung einer Ortsabwesenheit eine persönliche Vorsprache verlangt.

Bürgergeld: Jobcenter muss Reisekosten für eine Vorsprache zahlen