Bürgergeld: Jobcenter sanktionierte junge Mutter und kassierte jetzt ein Urteil

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Einer im Jahr 2000 geborene Bürgergeldempfängerin müssen -laut einem Eilverfahren des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen- die entsprechenden Unterkunftskosten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Jobcenter gezahlt werden – ohne den Bürgergeld-Regelbedarf abzusenken. Damit wurde ein vorheriger Beschluss des Sozialgerichts Detmold geändert. Das Jobcenter hatte eine junge Mutter sanktioniert, nachdem diese bei den Großeltern auszog.

Junge Bürgergeld-Bezieherin zog aus

Die Betroffene zog im September 2020 aus dem Haus ihrer Großeltern in die Wohnung der Eltern ihres Freundes. Dieses war der erste Umzug im Sinne eines Auszugs. Dort musste sie sich nicht an Unterkunftskosten beteiligen. Sie zog auch nicht aus dem Haushalt ihrer Eltern, sondern aus dem Haushalt der Großeltern aus.

Dies war, so das Gericht, der erstmalige Umzug im Sinne eines Auszuges. Der Folgeumzug der Antragstellerin in die derzeitige Unterkunft werde von der Regelung nicht erfasst.

Vom Generationskonflikt zur Kindsgeburt

Das Jobcenter begründete eine Sanktion der Antragsstellerin damit, dass keine schwerwiegenden Gründe für den Auszug (bei den Großeltern) bestanden hätten, sondern nur „ein Generationenkonflikt“ vorgelegen hätte.

Das Landessozialgericht erkannte dies aber nicht an. Denn zum Zeitpunkt des Antrags hätte sich die zugrundeliegende Situation massiv geändert. Die Antragstellerin hätte ein Kind von ihrem Freund zur Welt gebracht, und damit hätte eine Berechtigung zum Auszug bestanden.

Bürgergeld-Leistungskürzung ist ungerechtfertigt

Ab dem Zeitpunkt, als sich die Verhältnisse geändert hätten, sei es nicht mehr gerechtfertigt, die Leistungen der Antragstellerin zu kürzen. Eine für die Antragstellerin jahrelang bestehende Leistungsreduzierung verstoße gegen das Übermaßverbot. Damit gäbe es auch keine Voraussetzungen dafür, den Bürgergeld-Regelbedarf zu senken.

Zudem würde ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen, weil die Antragsteller ohne die begehrten Leistungen ihr Existenzminimum nicht sichern könnten. Die zulässige Beschwerde der jungen Mutter sei damit begründet. Die Antragstellerin hätte einen Anspruch auf Unterhaltungskosten, und ihr stünde der monatliche Regelbedarf in der Stufe 2 zu.

Wie sind die Rechtsgundlagen?

Rechtsgrundlage sowohl der Entscheidung des Jobcenters, die Leistungen zu kürzen wie auch der Anordnung des Landessozialgerichts, die Kürzung aufzuheben, ist der § 22 Abs 5 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Menschen, die vor Abschluss des 25. Lebensjahres umziehen, nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hatte.

Zu dieser Zusicherung ist der kommunale Träger verpflichtet, wenn erstens die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, zweitens eine gesonderte Unterkunft nötig ist, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder drittens ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt.

Damit soll verhindert werden, dass junge Erwachsene aus dem Elternhaus ausziehen. Vermieden werden soll die Bezahlung der Kosten beim Erstbezug einer eigenen Wohnung und ein unkontrollierter Anstieg der Bedarfsgemeinschaften.

Diese Vorschrift ist aus Freiheits- und Gleichheitsgesichtspunkten umstritten. Das Landessozialgericht entschied jetzt, dass mit der Geburt des Kindes ein schwerwiegender Grund für den Auszug gegeben war.

Es muss ein Vertrag vorliegen

Damit ein Jobcenter die Übernahme von Unterkunftskosten für unter 25jährige bei einem Umzug ablehnt, dem das Jobcenter nicht zustimmte, muss ein Vertrag über die neue Unterkunft vorliegen. Ziehen die Betroffenen aber um, ohne einen Mietvertrag abzuschließen, besteht weiterhin Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf sie entfallenden Kopfteils der Gesamtmiete. (BSG, Az: B 14 AS 21/17 R).

Das war hier der Fall, denn beim Erstauszug zog die Antragstellerin von ihren Großeltern in die Wohnung der Eltern ihres Freundes, ohne einen Mietvertrag abzuschließen.

Der Umzug in die gemeinsame Wohnung nach der Kindsgeburt fiel erstens überhaupt nicht unter die Vorschrift, da es sich nicht um einen Erst- sondern um einen Folgeumzug handelte. Es hätte allerdings mit der Kindsgeburt zweitens sowieso ein schwerwiegender Grund für einen Umzug bestanden, um eine angemessen große Wohnung zu beziehen. (L 7 AS 310/23 B ER / LSG NRW)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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