Bürgergeld: Jobcenter muss trotz mietvertraglicher Vereinbarung Hausratversicherung nicht zahlen

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Auch bei mietvertraglicher Vereinbarung über eine Hausratversicherung muss das Jobcenter diese nicht als Kosten der Unterkunft für Bürgergeld-Bezieher übernehmen, wenn es am fehlenden Bezug zur Mietsache fehlt.

Selbst dann nicht, wenn die Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die nur Schäden des Leistungsempfängers, aber nicht Schäden des Vermieters abdeckt, weil der Vermieter darauf bestanden hat, dass eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Hausratversicherung in den Mietvertrag aufgenommen wird. Es fehlt nach der Rechtsprechung des BSG am fehlenden Bezug zur Mietsache (B 4 AS 76/20 R). Aktuell veröffentlicht im Bay LSG,- L 15 AS 164/22 – BSG, Urt. v. 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R –

Zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf können auch solche Zahlungsverpflichtungen gehören, die ein Mieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist und die Aufwendungen nicht dem Grunde nach bereits im Regelbedarf enthalten sind ( hier zu Privathaftpflichtversicherung ).

Ein vergleichbarer Bezug zur Mietsache besteht hier bei der Hausratversicherung aber nicht

Es gibt durchaus Hausratsversicherungen, die sich auch auf in den Haushalt eingebrachte Sachen erstrecken, die nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten (z.B. Vermieter) gehören. Eine solche hat der Kläger aber nicht abgeschlossen.

Damit besteht aber auch kein Anlass, die Beiträge für die Hausratversicherung, die nur Schäden an den eigenen Haushaltsgegenständen des Klägers abdecken, als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.

Der fehlende Bezug zur Mietsache wird auch nicht allein dadurch hergestellt, dass der Kläger durch den Mietvertrag zum Abschluss einer Hausratversicherung verpflichtet worden ist.

Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist neben dieser Verpflichtung als weitere Voraussetzung für eine Anerkennung als Kosten der Unterkunft ein hinreichender Bezug der Aufwendungen zur Mietsache erforderlich. Ausschließlich der Umstand, dass der Vermieter auf eine derartige Vereinbarung bestanden hat, begründet daher für sich genommen noch nicht einen hinreichenden Bezug zur Mietsache.

Hinweis des Gerichts

Die Kosten der Privathaftpflichtversicherung des Klägers waren hier aber als KdU zu übernehmen. Denn Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R -).

Zwar stellen die hier geltend gemachten Versicherungsaufwendungen keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht Gegenleistung dafür sind, dass dem Kläger Wohnraum zur Verfügung steht.

Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich aber auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist.

Bei der Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden an der Mietsache versichert werden, für deren Ersatz der Leistungsberechtigte gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist.

Der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung steht nicht entgegen, dass diese nicht nur an der Mietsache verursachte Schäden umfasst, sondern darüber hinausgeht, soweit dem Leistungsberechtigten eine Reduzierung der Kostenbelastung nicht möglich ist, insbesondere etwa der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die nur Schäden an der Mietsache als versichertes Risiko erfasst (vgl. BSG v. 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R – ).