Bürgergeld: Jobcenter muss mehrtägigen Ausflug eines Schülerhortes zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Kinder, welche zusammen mit ihren Eltern Bürgergeld erhalten, können die Kosten für eine mehrtägige Ferienfreizeit eines Schülerhortes vom Jobcenter bezahlt bekommen. So entschieden vom SG Speyer, vom 23.02.2016 – S 15 AS 857/15 –

Begründung:

Leistungen zur Bildung und Teilhabe – mehrtägiger Ausflug einer Kindestageseinrichtung bzw eines Schülerhorts

Bei den Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II (Teilnahme an Freizeiten), da der Ausflug durch den Schülerhort veranstaltet wurde.

An dem Ausflug durften auch nur Kinder des Schülerhortes teilnehmen, so dass es sich nicht um einen offenen Teilnehmerkreis gehandelt hat.

Die Teilhabe am kulturellen Leben ist eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens

Es sollen gerade Aktivitäten gefördert werden, die nicht durch die Schule oder die Kindertageseinrichtung durchgeführt werden.

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, denn die Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II umfassen ausdrücklich solche, die mit dem Besuch der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zusammenhängen.

Der § 28 Abs. 7 SGB II ergänzt diese Bedarfe, für solche Bedarfe, die außerhalb der Schule oder außerhalb der Kindertageseinrichtung entstehen (vgl. SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2011 – S 37 AS 4144/14 -).

Der mehrtägige Ausflug wurde durch die Kindestageseinrichtung durchgeführt und teilnahmeberechtigt waren auch nur Kinder dieser Einrichtung , damit handelt es sich nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II.

Daher waren die tatsächlichen Aufwendungen ohne eine Beschränkung auf 10 € monatlich zu übernehmen.

Einwand des Jobcenters, dass der der Ausflug in den Schulferein durchgeführt wurde und somit nicht als Bedarf nach § 28 Abs. 2 SGB II zu sehen sei, folgt das Gericht nicht

Denn der Ausflug fand innerhalb der regulären Öffnungszeiten statt, die sich offensichtlich von den Schulferien unterscheiden. Eine Kindertageseinrichtung, die auch schulpflichtigen Kindern zugänglich ist, kann ihre Ausflüge nur außerhalb der Schulzeiten durchführen, da eine allgemeine Schulpflicht besteht.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Es ist ausreichend, dass der mehrtägige Ausflug von einer Kindertageseinrichtung für deren reguläre Besucher veranstaltet wurde, um ihn unter § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II zu subsumieren.

Ausflüge von Kindertagesstätten sind genauso zu behandeln wie Schulausflüge oder Klassenfahrten.

Immer wieder versuchen die Jobcenter die Kosten für Schulausflüge und Fahrten ins Sportcamp nicht zu übernehmen.

Man sollte sich hier durch nicht einschüchtern lassen, bestreiten sie den Klageweg, inzwischen gibt es gute Erfolgsaussichten, dass diese Kosten zu übernehmen sind.

Rechtstipp

Als Bildungs- und Teilhabebedarf sind auch Kosten zu übernehmen, die für eine von der Schule organisierte und verantwortete, auf dem Schulgelände durchgeführte Veranstaltung anfallen, die der sozialen Teilhabe der Schulkinder im Klassen- oder Schulverband dient und gleichermaßen außerhalb des Schulgeländes als Schulausflug stattfinden könnte ( BSG, Urt. v. 08.03.2023 – B 7 AS 9/22 R – ).

Das sollte man wissen und sich vielleicht ausdrucken: Die Kosten einer Vereinsfahrt muss das Jobcenter bei einer Ermessensreduzierung auf Null übernehmen!

Bürgergeld: Die Kosten einer Vereinsfahrt muss das Jobcenter übernehmen