Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass auch eine Ferienwohnung vom Jobcenter als Unterkunft im Sinne SGB II (Bürgergeld) akzeptiert werden muss.
Betroffene lebten bereits vor Bürgergeld-Antrag in einer Ferienwohnung
Im konkreten Fall leben die Kläger in einer Ferienwohnung, die als Unterkunft genutzt wird.
Die Bedarfsgemeinschaft musste aufgrund von Hilfebedürftigkeit Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter und das Sozialgericht Freiburg (Az.: S 12 AS 631/23 ER) lehnten den Antrag der Betroffenen auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten für die Ferienwohnung ab, woraufhin diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde beim Landessozialgericht einlegten.
Mit ihrer Beschwerde begehrten die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 1.790 Euro einschließlich der darin enthaltenen Stromkosten durch das Jobcenter.
Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger wurde auf 2.692 Euro festgesetzt. Dem stand anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Bedarfsgemeinschaft gegenüber.
Für den Zeitraum vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 bestand ein Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 1.148,06 EUR und für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 in Höhe von 536,22 EUR pro Monat. Die Betroffenen konnte den Bedarf im April 2023 aus eigenem Einkommen decken.
Drohende Wohnungslosigkeit durch ausbleibende Mietzahlungen
Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller auch einen dringenden Grund für die sofortige Anordnung glaubhaft gemacht hatten, da der Vermieter für den Fall der Nichtzahlung der Miete die Kündigung des Mietverhältnisses angekündigt hatte. Damit drohte den Betroffenen die Obdachlosigkeit.
Keine Anzeichen für Missbrauch oder Unangemessenheit
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Unangemessenheit der Kosten gab. Die Kläger hatten die Wohnung angemietet und zunächst aus eigenem Einkommen finanziert. Zu diesem Zeitpunkt war der Bezug von Bürgergeld bzw. eine Hilfebedürftigkeit noch nicht absehbar.
Das Gericht betonte in seiner Begründung (AZ: L 7 AS 880/23 ER-B), dass es für die Anerkennung einer Unterkunft nicht relevant ist, ob die Nutzung voraussichtlich nur vorübergehend geplant sei oder ob andere Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine ähnliche Nutzung praktizieren oder nicht.
Vielmehr komme es darauf an, dass die Unterkunft geeignet sei, Schutz vor Witterungseinflüssen zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten.
Auch Ferienwohnung Unterkunft im Sinne des SGB II
Das Landessozialgericht stellte auch fest, dass die Ferienwohnung des Klägers als “Unterkunft” im Sinne des SGB II angesehen werden kann. Nach dem Gesetz werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Innerhalb von 12 Monaten, ab Beginn des Bürgergeld-Leistungsbezugs, werden die tatsächlichen Kosten vollständig anerkannt (Siehe Bürgergeld-Karenzzeit). Diese Regelung wurde durch das Bürgergeld-Gesetz zu Beginn des Jahres eingeführt.
Übernahme des Stromanteils in den Unterkunftskosten
Eine wichtige Feststellung des Gerichts betrifft auch die in den Mietkosten enthaltenen Kosten für Strom. Diese dürfen nicht um einen Anteil gekürzt werden, der in der Regelleistung des SGB II für Stromkosten vorgesehen ist, so das Gericht. (siehe Bundessozialgericht, Urteil AZ: B 14 AS 151/10 R)
Das Leistungssystem des SGB II erlaubt nämlich grundsätzlich keine individuelle Bedarfsermittlung bei den Stromkosten, die in der Regelleistung enthalten sind.
Jobcenter muss Unterkunftskosten auch für eine Ferienwohnung zahlen
Das Jobcenter wurde demnach mit Beschluss und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Betroffenen vorläufig Bürgergeld nach dem SGB II für die Zeit vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bürgergeld-Bescheides vom 7. März 2023, in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich zu gewähren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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