Ein Hartz IV-Bezieher (heute Bürgergeld) hatte eine mit „Untätigkeitsklage“ titulierte Klage erhoben, weil seine Widersprüche beim Sozialleistungsträger „ohne sachlichen Grund und „trotz mehrfacher Aufforderung“ nicht beschieden worden seien.
Da von „vorsätzlicher Verschleppung auszugehen sei“, seien ihm rechtliche Nachteile entstanden und entstünden weiterhin. Er forderte die Bescheidung seiner „Widerspruchsbescheide“. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erklärte die Klage für unzulässig und wurde jetzt auch vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt, da auch Fristen abgelaufen seien. Zudem
Wie ist die Ausgangslage?
Der Betroffene bezieht seit 2005 ergänzende Hartz IV bzw. heutige Bürgergeld-Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Zudem bekommt er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Worum ging es?
Der Betroffene wurde von der Behörde wiederholt schriftlich zum Gesprächsterminen eingeladen sowie dazu, einen Vordruck auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Darauf folgten verschiedene schriftliche Antworten des Betroffenen.
Wie antwortete der Betroffene?
Der Betroffene antworte schriftlich „Ich kann mit Ihrem o.g. Schreiben nichts anfangen, da ich nicht weiß, was Sie von mir wollen.”
Auf eine Einladung zu einem Gespräch über seine berufliche Situation (nach §59 SGB II), antwortete der Betroffene:
„Ich weiß nicht, was Sie von mir wollen, da ich keinen Antrag auf Leistungen gestellt habe und auch keine Leistungen von der ARGE erhalte (…).“ Inzwischen bekomme ich, wie ihnen bekannt ist, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.” Auf eine erneute Einladung antwortete er wiederum: „siehe „sonstiger Grund“. Da ich von Ihnen keine Leistungen beziehe, weiß ich nicht, was Sie von mir wollen.”
Weitere Folgeeinladung
Am 9. Oktober erhielt der Betroffene noch eine Einladung zu einem Gespräch über seine berufliche Zukunft und antwortete:
„Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie mit mir über meine berufliche Zukunft reden wollen, obwohl ich kein ALG 2 beziehe und obwohl ich Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalte. Im Urteil des Sozialgerichtes Dessau vom (Az.: S 4 R60/08) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Verweisungstätigkeiten zumutbar sind. Die Agentur für Arbeit und die ARGE hatten 14 Jahre Zeit, sich um meine berufliche Situation zu kümmern. Da sich in dieser Zeit niemand bemüht hatte, hat sich mein Gesundheitszustand so sehr verschlechtert, dass ich jetzt Anspruch auf Rente habe. (….) Bereits bei meinem Termin hatte ich Sie aufgefordert, mir mit Ihrer Unterschrift die gesetzlichen Bestimmungen auszuhändigen, die Sie zu ihrer Handlungsweise heranziehen, damit ich Belege für meinen Anwalt habe. Das haben Sie mir verweigert, weil Sie dazu nicht in der Lage waren.“
Keine Pflicht zur Teilnahme
Der Betroffene erläuterte: „Laut Auskunft meines Anwalts vom DGB-Rechtsschutz und des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau bin ich kein ALG 2-Empfänger, beziehe somit auch keine Leistungen und habe keine Pflicht, an Maßnahmen der ARGE teilzunehmen bzw. zu Terminen zu erscheinen. Des Weiteren weise ich Sie daraufhin, dass gegen Sie eine Beschwerde bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Sachsen-Anhalt/Thüringen läuft. Solange diese Beschwerde läuft, haben Sie keine Maßnahmen mir oder meiner Frau gegenüber anzuordnen, da ich dies als persönliche Rache von Ihnen mir gegenüber ansehe. Sollten Sie dies nicht unterlassen, werde ich gegen Sie persönliche Schritte einleiten.“
Kein Schaden für den Kläger da keine Sanktionen
Das Sozialgericht Dessau-Roßberg erklärte eine Klage des Betroffenen für unzulässig und wurde in nächster Instanz vom Landesgericht Sachsen Anhalt bestätigt.
Die Begründung lautete: „Aus den vorgenannten Behördenschreiben bzw. der Reaktion des Klägers resultierten in den Jahren 2008 bis 2010 keine Sanktionen oder Absenkungen der SGB II-Leistungen durch den Beklagten.“
Zudem hätte es keine Verwaltungsakte gegeben, gegen die der Betroffene mittels Widerspruch hätte vorgehen können. Der wiederholten Formulierung „ich weiß nicht, was Sie von mir wollen“ sei ein Wille gegen eine Entscheidung nicht zu entnehmen. Da der Kläger selbst betonte, kein Leistungsberechtigter nach dem SGB II mehr zu sein, bestünde auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Sein Nichterscheinen nach den Einladungen habe für ihn keine Folgen gehabt.
Untätigkeitsklage unzulässig
Mit Gerichtsbescheid (Az: L 4 AS 350/21) wurde die Klage abgewiesen. Falls der Kläger einen Widerspruch hätte einlegen wollen, wäre er gehalten gewesen, sich zwischenzeitlich an die Behörde zu wenden. Doch er sei mehr als zehn Jahre untätig gewesen, was sich als Rechtsmissbrauch darstelle.
Es hätte zudem keine Untätigkeit des Beklagten gegeben, da der Beklagte keine wirksamen Widersprüche eingelegt hatte. Auch im Berufungsverfahren sei ein rechtlich schützenswertes Ziel des Klägers nicht ersichtlich. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Aus dem Urteil: “Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage liegen nicht vor. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zulässig, wenn dieser Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das Gleiche gilt gemäß § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt.”
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.