Bürgergeld: Familie muss zu Unrecht bezogene Grundsicherung nicht zurück zahlen

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Eine Familie aus Berlin mit Bürgergeld-Bezug muss dem Jobcenter nicht die verlangten 3000,00 Euro zurück erstatten, wenn sie sich auf Vertrauensschutz berufen können.

Aufhebungsbescheid des Jobcenters war rechtswidrig

Die Grundsicherungsträger nach dem SGB II/ Jobcenter dürfen wegen eines eigenen Rechenfehlers zu hoch ausbezahltes Bürgergeld in bestimmten Fällen nicht zurückfordern.

Vertrauensschutz in die Bescheide des Jobcenters gilt auch für Bürgergeld- Beziehende

Zu mindestens dann nicht, wenn sich der Hilfebedürftigen der Fehler des Jobcenters nicht eindeutig aufdrängte und sie dem Bescheid des Jobcenters vertraute.

Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und gab damit einer dreiköpfigen Familie Recht, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2025 – L 3 AS 772/23 – nicht rechtskräftig – ).

Die Familie bezog Juli 2020 Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann ging ab Februar 2021 einer Arbeit als Verkäufer in einem Lebensmittelladen nach, bei der er monatlich 1600 Euro netto verdiente. Dies gab er korrekt beim Jobcenter an, woraufhin dieses die zuvor bezahlten Leistungen reduzierte.

Jobcenter verwechselte Brutto mit Netto

Das Jobcenter ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei den 1600 Euro um den Bruttoverdienst handelte. Als es den Fehler bemerkte, verlangte es die Rückzahlung von mehr als 3000 Euro von den Bürgergeldempfängern.

Das Landessozialgericht urteilte nun entgegen der Vorinstanz des Sozialgerichts Berlin, dass bei komplizierten Berechnungen wie bei den Bescheiden zum Bürgergeld auch die persönliche Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit berücksichtigt werden müsse.

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Familie vertraute auf den Bescheid des Jobcenters

Die Ehefrau des Bürgergeldempfängers , die den Bescheid gelesen habe, hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, die Begriffe brutto und netto nicht sicher auseinanderhalten zu können.

Ehefrau vertraute der Berechnung des Jobcenters

Aus diesem Grund hat sich der Fehler beim Lesen des Bewilligungsbescheids der Ehefrau nicht aufgedrängt. Sie vertraute der Berechnung des Jobcenters zum Einkommen im Bescheid.

Der 3. Senat des LSG Berlin-Brandenburg betonte:

Bei einem anderen Adressaten hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können

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Das Jobcenter kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.