Wenn Sie Angehörige pflegen, dann haben Sie Ansprüche, um sozial abgesichert zu sein. Dazu gehören Pflegegeld, Renten- , Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Welche Ansprüche Sie konkret haben, und worauf Sie achten müssen, das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Pflegegeld
Ab dem Pflegegrad 2 kann das entsprechende Pflegegeld Ihnen als pflegendem Angehörigen ausgezahlt werden. Das sind beim Pflegegrad 2 erhalten Sie monatlich 347 Euro, mit Pflegegrad 3 pro Monat 599 Euro, beim Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und beim Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro.
Wann gelten Sie als Pflegeperson?
Die Pflegeversicherung erkennt Sie als Pflegeperson an, wenn Sie einen Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld nicht erwerbsmäßig pflegen. Dabei dürfen Sie ein Honorar erhalten, das dem Pflegegeld entspricht, ohne als erwerbsmäßig zu gelten.
Sie müssen mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen
Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung bekommen Sie, wenn Sie den oder die Betroffenen mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen versorgen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Beiträge zur Rentenversicherung
Ist dies der Fall, dann zahlt die Pflegekasse Beiträge für Sie in die Rentenkasse ein, und dies bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Bezug einer Vollrente. Bei Bezug einer Teilrente sind sogar Rentenbeiträge über die Regelaltersgrenze hinaus möglich. Deren Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistung.
Wie hoch sind die Rentenbeiträge?
Die monatlichen Beiträge der Pflegekasse liegen zwischen 131,65 Euro und 696,57 Euro. Alks Pflegepersonen werden Sie 2025 so gezählt, als bekämen Sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 707,81 und 3.745,00 Euro. Damit erwerben Sie einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,61 Euro und 34,99 Euro.
Kostenlose Unfallversicherung
Gelten für Sie die Kriterien für eine Pflegeperson, dann sind Sie gesetzlich unfallversichert, ohne Beiträge zu zahlen. Dieser gilt für pflegerische Tätigkeiten ebenso wie für Hilfen im Haushalt. Er gilt auch für den Hin- und Rückweg zum Wohnsitz des pflegedürftigen Menschen, wenn Sie woanders wohnen.
Die Pflegekasse zahlt für die Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie für die Pflege aus Ihrem Beruf aussteigen, dann zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Nach Ende der Pflegetätigkeit haben Sie deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie müssen vorher versichert gewesen sein
Das gilt allerdings nur, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren. Unmittelbar bedeutet dabei, das nicht mehr als ein Monat seit dem Ende der Versicherungspflicht verstrichen sein darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann übernimmt die Pflegeversicherung die vollen Beiträge und zahlt diese direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Teilrente bringt erhebliche Vorteile
Achtung: Wenn Sie zur Regelaltersgrenze oder vorzeitig eine volle Altersrente beziehen, dann zahlt die Pflegekasse Ihnen aber Rentenbeginn keine Rentenbeiträge mehr.
Anders sieht es bei der Teilrente aus. Wenn Sie diese beziehen, also sich Ihre Rente nur von zehn Prozent bis zu 99,99 Prozent auszahlen lassen, dann übernimmt die Pflegekasse weiter die Renteneinzahlungen, und dadurch erhöht sich Ihre Rente.