Bürgergeld: Erhöhter Grundfreibetrag von 250 € für über 25- jährige beim Bundesfreiwilligendienst

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Feststehender erhöhter Grundfreibetrag für über 25-jährige Leistungsempfänger
Der § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II bestimmt für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und Einkommen aus einem Bundesfreiwilligendienst erzielen, mit 250 Euro einen feststehenden erhöhten Grundfreibetrag.

Keine Absetzung von Fahrtkosten, unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft, Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung beim Bundesfreiwilligendienst – Gesetz ist eindeutig

Eine Regelung, welche die Möglichkeit eröffnet, den Grundfreibetrag übersteigende tatsächliche Aufwendungen für Beträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, wie bspw. Fahrtkosten, auf Nachweis vom Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst in Abzug zu bringen, sieht das Gesetz nicht vor.

Absetzbeträge vom Einkommen aus einem Bundesfreiwilligendienst – 250 Euro ist ein feststehender erhöhter Grundfreibetrag

Für Absetzbeträge vom Einkommen aus einem Bundesfreiwilligendienst hat der Gesetzgeber in § 11b Abs. 2b SGB II eine nach Altersstufen differenzierende Sonderregelung getroffen.

Danach gilt Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und die einen Bundesfreiwilligendienst nach BFDG leisten, tritt nach § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II an die Stelle der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein erhöhter Grundfreibetrag von 250 Euro.

In dem erhöhten Grundfreibetrag gehen die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II auf und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.

Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist keine zweckbestimmte Einnahme – Das gilt auch für die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Arbeitskleidung nach § 2 Satz 1 Nr. 4b BFDG

Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringende Leistung, die einem bestimmten Verwendungszweck dient (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R).

Bei Geldleistungen für Verpflegungsmehraufwendungen und Geldersatzleistungen für die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Arbeitskleidung nach § 2 Satz 1 Nr. 4b BFDG handelt es sich ebenfalls nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Kein Verstoß gegen Art. 3 GG

Es bestehen – keine – verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die nach Altersstufen differenzierende Freibetragsregelung des § 11b Abs. 2b SGB II unter anderem für Leistungsberechtigte, die einen Freiwilligendienst leisten.

Die mit der Einführung des § 11b Abs. 2b SGB II zum 1. Juli 2023 verbundene Anhebung des monatlichen Absetzbetrages (dynamisch) auf den Betrages nach § 8 Abs. 1a SGB IV für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgte mit dem Ziel der Angleichung an die Regelung aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/3873, 77).

Für Leistungsberechtigte über 25 Jahre, die einen Freiwilligendienst nach BFDG absolvieren, stellt sich die Frage nach einer Harmonisierung der Absetzbeträge zur Beseitigung von systematischen Unterschieden nicht in gleicher Weise.

Denn dem Grundgedanken einer Würdigung des besonderen sozialen Engagements, welches durch die Teilnahme an einem Freiwilligendienst gezeigt wird, hat der Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als er auch den über 25-jährigen Leistungsberechtigten, mit einem Betrag von 250 Euro pro Monat einen, im Vergleich zu § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, deutlich erhöhten Grundfreibetrag einräumt (vgl. BT-Drs. 20/6442, 15).

Die unterschiedliche Regelung der Absetzbeträge vom Einkommen aus BUFDI in § 11b Abs. 2b Satz 1 und 3 SGB II für Leistungsberechtigte unter bzw. über 25 Jahren beruht somit auf einem sachlichen Grund. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.

Anmerkung von Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.

1. Aus dem Umstand, dass es sich beim BUFDI nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt folgt zudem, dass die Absetzung von Freibeträgen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II ausgeschlossen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R).

2. Auch wenn § 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II bestimmt, dass das Taschengeld nach § 2 Satz 1 Nr. 4 BFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt, bedeutet dies nicht, dass Einkommen aus dem BUFDI generell dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird.

3. Die Rechtsprechung zum Bürgergeld ist nicht der Auffassung gefolgt, dass in Bezug auf die nach Altersstufen differenzierende Freibetragsregelung des § 11b Abs. 2b SGB II u. a. für Leistungsberechtigte, die einen Freiwilligendienst leisten, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

4. Denn Die mit der Einführung des § 11b Abs. 2b SGB II zum 1. Juli 2023 verbundene Anhebung des monatlichen Absetzbetrages (dynamisch) auf den Betrages nach § 8 Abs. 1a SGB IV für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgte mit dem Ziel der Angleichung an die Regelung aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/3873, 77).