Bürgergeld: Jobcenter muss Möbelunterbringung in Container zahlen

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Wenn eine Frau aus ihrer Wohnung in ein Frauenhaus flüchtet, kann das Jobcenter verpflichtet sein, die Kosten für die Unterbringung ihrer privaten Gegenstände in einem Container zu übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 2 AS 1158/24 ER-B).

Flucht ins Frauenhaus

Die Klägerin, eine Pianistin, flüchtete am 1. Dezember 2023 nach einem Übergriff durch ihren Mitbewohner aus ihrer Wohnung in ein Frauenhaus. Möbel, Geschirr, Kleidung sowie Bücher und Unterlagen lagerte sie zwischenzeitlich in einem angemieteten Container. Für die Kosten in Höhe von 350 Euro monatlich erhielt sie von ihrer Schwester ein Darlehen.

Das Jobcenter sollte diese Kosten sowie die angefallenen Transportkosten, eine Kaution für das Frauenhaus und das Darlehen übernehmen. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab.

LSG Stuttgart verpflichtet Jobcenter zur Übernahme der Containermiete

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das LSG mit Beschluss vom 16. Mai 2024 teilweise statt. Das Jobcenter sei vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, die Containermiete in Höhe von 350 Euro monatlich vorläufig für die Antragstellerin zu übernehmen.

Die vorläufige Verpflichtung bestehe ab Mai 2024, da erst dann die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin geklärt seien.

Die im Eilrechtsschutzverfahren begehrten Leistungen für die Unterbringung im Container nach der Flucht ins Frauenhaus stünden ihr jedoch nicht zu. So fehle es an einer Quittung des Transportunternehmens. Auch die übrigen begehrten Leistungen seien für den Anordnungsanspruch „nicht hinreichend glaubhaft gemacht“ worden.