Bürgergeld-Bezieher müssen nach Aufforderung zum Job-Speed-Dating

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Bürgergeldbezieher müssen regelmäßig an ein vom Jobcenter verlangtes „Job-Speed-Dating“ zur Arbeitsplatzvermittlung teilnehmen. Kommen sie dem unentschuldigt nicht nach, kann ein Meldeversäumnis vorliegen, welches zu einer Minderung der Hilfeleistung führen kann, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Mai 2025 (Az.: L 6 AS 487/24). Die Minderung der Grundsicherungsleistungen sei unter der Voraussetzung möglich, wenn während des „Job-Speed-Datings“ ein Mitarbeiter des Jobcenters die ganze Zeit als Ansprechpartner anwesend ist, erklärten die Darmstädter Richter.

Statt Nebenjob zum Speed-Dating

Im konkreten Fall bezog der Kläger seit längerem Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld. Er ging einem unrentablen Nebenverdienst in Form eines Internet-Domain-Handels nach.

Um den Mann in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen, forderte das Jobcenter ihn auf, sich am 7. Dezember 2018 bei einem „Job-Speed-Dating“ beim „Starthilfe Ausbildungsverbund Schwalm-Eder in Nordhessen zu melden. Falls er ohne wichtigen Grund nicht an der Veranstaltung teilnehme, werde für drei Monate das Arbeitslosengeld II für drei Monate um zehn Prozent gemindert.

Einen Tag vor Beginn des „Job-Speed-Datings“ teilte der Kläger abends per Fax dem Jobcenter mit, dass er nicht an der Veranstaltung teilnehmen könne.

Als das Jobcenter daraufhin die Hilfeleistung wegen des nicht wahrgenommenen Meldetermins um zehn Prozent kürzte, zog der Kläger vor Gericht.

LSG Darmstadt: Jobcenter durfte Grundsicherung mindern

Es habe sich gar nicht um einen offiziellen Meldetermin bei dem Jobcenter, sondern um eine Veranstaltung eines Ausbildungsverbundes gehandelt. Er habe auch einen wichtigen Grund für die unterbliebene Teilnahme gehabt. Denn die Veranstaltung sei genau in die Arbeitszeit seiner selbstständigen Tätigkeit gefallen. Er musste in der Zeit für den Domain-Handel und der Angebotserstellung zu Hause telefonisch erreichbar sein.

Schließlich sei die Adresse des Veranstaltungsortes falsch gewesen. Das Jobcenter habe dies zwar korrigiert, dies hätte aber per Verwaltungsakt geschehen müssen.

Doch sowohl das Sozialgericht Kassel als nun auch das LSG wiesen die Klage gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes II ab. Der Kläger sei ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung zur Vermittlung eins Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen.

Nach den geltenden Bestimmungen müsse die Meldung beim Jobcenter erfolgen. Dies müsse aber nicht notwendig in den Räumen der Behörde sein, es reiche ein Mitarbeiter aus. Hier sei während des „Job-Speed-Datings“ ein Jobcenter-Mitarbeiter die ganze Zeit mit Rat und Tat ansprechbar gewesen.

Auch habe ein zulässiger Meldezweck vorgelegen, nämlich die Vermittlung in Arbeit. Dass die Veranstaltung in die Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit fiel, sei unerheblich. Diese war unrentabel und hätte problemlos zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können. Schließlich sei auch die Adresse des Veranstaltungsortes rechtzeitig korrigiert und dem Kläger bekanntgegeben worden. fle