Keine Grundrente trotz freiwilliger Beiträge

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Zeiten mit freiwilligen Rentenbeiträgen zählen nicht zu den sogenannten Grundrentenzeiten. Um den 2021 eingeführten „Grundrentenzuschlag“ zu bekommen, sind vielmehr 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen erforderlich, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 6. Juni 2025, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 5 R 3/24 R). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei dies nicht.

Grundrentenzuschlag mithilfe freiwilliger Beiträge?

Mit dem Zuschlag wollte der Gesetzgeber die Arbeitsleistung langjährig Versicherter würdigen, die Rentenbeiträge aus einem unterdurchschnittlichen Einkommen geleistet haben. Die aus den Beiträgen errechnete reguläre Rente plus dem individuell berechneten Zuschlag ergeben die „Grundrente“. Nach Zahlen des Bundesarbeitsministeriums bekommen derzeit rund 1,1 Millionen Rentner einen Grundrentenzuschlag von durchschnittlich 86 Euro im Monat.

Gesetzliche Voraussetzung hierfür ist eine Versicherungszeit von 33 Jahren oder 396 Monaten. Der Kläger hatte zunächst angestellt gearbeitet, unter anderem als Buchhalter in einer Kurverwaltung. 230 Monate mit Pflichtbeiträgen kamen so zusammen. Danach machte er sich selbstständig und arbeitete unter anderem für einen Zeitungsvertrieb. 26 Jahre (312 Monate) lang zahlte er so freiwillig in die Rentenkasse ein.

Als er unter Hinweis auf seine langjährigen Beitragszahlungen den Grundrentenzuschlag beantragte, lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund dies ab. Notwendig hierfür seien 396 Monate mit Pflichtbeiträgen inklusive Kindererziehungszeiten und Zeiten für eine Angehörigenpflege. Dies sei hier aber nicht erfüllt.

Der Kläger sieht darin eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber den Pflichtbeitragszahlern.

Doch seine Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Mit seiner ersten Entscheidung zum Grundrentenzuschlag wies nun auch das BSG die Klage ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien bei den „Grundrentenzeiten“ nur Zeiten der Pflichtversicherung zu berücksichtigen.

BSG sieht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Verfassungswidrig sei dies nicht, urteilte das BSG. Insbesondere greife die Regelung nicht in die verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften ein. Denn der Kläger erhalte die Rente, die sich aus seinen Beiträgen, auch den freiwilligen Beiträgen, ergibt. Nach eigenen Angaben sind dies derzeit rund 800 Euro monatlich.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den generell großen Spielraum des Gesetzgebers für typisierende Regelungen der Massenverwaltung. Weil der Grundrentenzuschlag nach den gesetzlichen Vorgaben vollständig aus Steuermitteln finanziert werde, sei dieser Spielraum hier „besonders weit“.

Auch sei die ungleiche Behandlung durch wesentliche Unterschiede zwischen der freiwilligen und der Pflicht-Rentenversicherung gerechtfertigt.

„Der freiwillig Versicherte kann die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und bestimmt die Höhe seiner Beiträge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst“, betonten die Kasseler Richter. So habe vor Einführung des Grundrentenzuschlags die Mehrheit der freiwillig Versicherten nur den Mindestbeitrag einbezahlt – 2020 83,70 Euro, heute 103,42 Euro.

„Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei“, betonten die Kasseler Richter. mwo/fle