Bleibt eine Maßnahme der Rentenversicherung zur Eingliederung ins Arbeitsleben ohne Erfolg, dann fällt ein anschließendes Krankengeld geringer aus. Anders als beim Krankengeld üblich ist dann nicht das frühere Brutto-, sondern das frühere Nettoeinkommen Maßstab der Berechnung, wie am 18. September 2025 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 3 KR 7/24 R).
Krankengeld fällt nach Eingliederungsmaßnahme geringer aus
Der Kläger hatte eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen.
Die Rentenversicherung zahlte für diese Zeit sogenanntes Übergangsgeld. Dessen Höhe hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab und wird nach dem vorausgehenden Nettoeinkommen berechnet.
Die Maßnahme wurde vorzeitig abgebrochen, und der Kläger erhielt Krankengeld. Dies berechnete die Krankenkasse nun ebenfalls nach dem Nettoeinkommen vor der Eingliederungsmaßnahme. Damit war der Kläger nicht einverstanden; sein Krankengeld müsse wie üblich 70 Prozent des vorausgehenden Bruttoeinkommens betragen. Doch die Krankenkasse weigerte sich, weshalb der Betroffene sich durch alle Instanzen kämpfte.
Schließlich musste das Bundessozialgericht ein Urteil fällen, dass allerdings nicht zugunsten des Klägers ausfiel.
BSG verweist auf „Ersatzfunktion“ gegenüber geringerem Übergangsgeld
Das BSG wies die Klage nämlich ab. Für Versicherte, die nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, lasse das Gesetz eine abweichende Berechnung zu.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den Zweck des Krankengeldes, das vorausgehende Einkommen weitgehend zu ersetzen. Vorausgehendes Einkommen sei hier aber das nach dem Nettoeinkommen berechnete Übergangsgeld gewesen. Würde nun das Krankengeld nach dem früheren Bruttoeinkommen berechnet, würde es höher ausfallen als das Übergangsgeld. Dies sei mit der „Ersatzfunktion“ des Krankengeldes nicht vereinbar. mwo/fle