Hรผrden fรผr abschlagfreie Rente ab 63
Kurz vor Rentenbeginn arbeitslos gewordene langjรคhrige Versicherte kรถnnen sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) weniger Hoffnung auf eine abschlagfreie Rente ab 63 machen. Denn haben Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld I bezogen, kann diese Zeit nur in besonderen Ausnahmefรคllen auf die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, stellten die Kasseler Richter in einem am Freitag, 29. Juni 2018, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klar (Az.: B 5 R 25/17 R).
Die abschlagfreie Rente ab 63 wurde zum 1. Juli 2014 fรผr langjรคhrig Versicherte eingefรผhrt. Voraussetzung hierfรผr ist, dass der Versicherte 45 Jahre lang Beitrรคge in die Rentenversicherung gezahlt hat. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, zรคhlen grundsรคtzlich mit.
Um gezielte Frรผhverrentungen zu verhindern, wurde allerdings eine Ausnahme festgelegt. Trat die Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor dem gewรผnschten Rentenbeginn ein, scheidet eine Anrechnung aus. Von dieser Ausnahme machte der Gesetzgeber erneut eine Ausnahme. Geht die Arbeitslosigkeit in diesem Zweijahreszeitraum auf eine Insolvenz oder โGeschรคftsaufgabeโ zurรผck, wird die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs doch noch als Wartezeit berรผcksichtigt.
Dass Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs zwei Jahre vor Rentenbeginn aber grundsรคtzlich nicht mitzรคhlen, hat der 5. BSG-Senat in zwei Urteilen vom 17. August 2017 bereits fรผr rechtmรครig erklรคrt (Az.: B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R). Dies verstoรe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nur bei Stellung eines Insolvenzantrags oder bei Geschรคftsaufgabe dรผrften nach dem Gesetz die Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der Wartezeit berรผcksichtigt werden.
Im jetzt entschieden Fall hatte das BSG zu klรคren, was denn รผberhaupt eine โGeschรคftsaufgabeโ ist. Dem Klรคger fehlten noch vier Monate, um die erforderlichen 45 Beitragsjahre zu erfรผllen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte ihm die abschlagfreie Rente ab 63 verweigert. Die Zeit seines Arbeitslosengeld-Bezugs vor Rentenbeginn kรถnne nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden.
Der Klรคger berief sich auf die im Gesetz enthaltene Ausnahme. Er habe bei einem bundesweiten Bildungsdienstleister gearbeitet. Dieser habe die Auรenstelle Hamburg, in der er gearbeitet habe, aufgegeben. Dies sei als โGeschรคftsaufgabeโ anzusehen.
Dem widersprach jedoch das BSG. Zwar habe der Gesetzgeber nicht genau definiert, was eine โGeschรคftsaufgabeโ sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kรถnne darunter jedoch nur der vollstรคndige โWegfall des Unternehmensโ verstanden werden. Der Gesetzgeber wollte damit eine โmissbrรคuchliche Frรผhverrentungโ der Beschรคftigten ausschlieรen.
Hier habe das Bildungsunternehmen lediglich seine Auรenstelle in Hamburg aufgegeben. Sonst sei es weiter aktiv. Eine โGeschรคftsaufgabeโ liege damit nicht vor.
Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs zwei Jahre vor Rentenbeginn seien grundsรคtzlich auch dann nicht anrechnungsfรคhig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen am 1. Juli 2014 liegen, urteilte abschlieรend das BSG. fle/mwo