Erzieherausbildung: Kindergeld bis zum letzten Ausbildungsmonat

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Für Erzieherinnen Kindergeld bis zum letzten Ausbildungsmonat
FG Stuttgart: Bundesbildungsgesetz ist nicht anwendbar

Bei einer Ausbildung der Tochter zur Erzieherin endet der Kindergeldanspruch der Eltern nicht bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Auf Ausbildungen, die wie hier dem Landesrecht unterliegen, sind entsprechende bundesrechtliche Vorgaben nicht anwendbar, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 2. Juli 2018, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 10 K 112/18). Maßgeblich ist danach das Ende der vereinbarten Ausbildungszeit.

Im Streitfall hatte die Tochter mit einer Stadt in Baden-Württemberg einen Ausbildungsvertrag zur Erzieherin geschlossen. Nach den landesrechtlichen Vorgaben dauerte die Ausbildung drei Jahre vom 9. September 2013 bis zum 8. September 2016. Während dieser Zeit besuchte die Tochter eine Fachschule für Sozialpädagogik und sammelte praktische Erfahrung in den Kitas der Stadt.

Ihre Abschlussprüfungen bestand die Tochter im Juli 2016, „Staatlich anerkannte Erzieherin“ durfte sie sich aber erst ab dem 9. September 2016 nennen.

Die Familienkasse hatte der Mutter Kindergeld zunächst bis einschließlich September 2016 gezahlt, forderte das Geld für August und September aber wieder zurück. Nach den Vorgaben des Bundesbildungsgesetzes habe die Ausbildung mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2016 geendet. Auf die Vertragliche Ausbildungsdauer komme es nicht an.

Auf die Klage der Mutter betonte nun das GF Stuttgart, dass die Ausbildung zur Erzieherin landesrechtlichen Vorgaben unterliegt. Danach sei die Vermittlung aller auch praktischen Kenntnisse erst mit dem Ende der dreijährigen Ausbildung abgeschlossen. Erst danach habe die Tochter auch die neu erworbene Berufsbezeichnung als „Staatlich anerkannte Erzieherin“ tragen dürfen. Das Berufsbildungsgesetz stehe dem nicht entgegen. Denn bei Ausbildungsgängen, die dem Landesrecht unterliegen, sei es gar nicht anwendbar.

Das Stuttgarter Urteil vom 24. April 2018 ist bereits rechtskräftig. mwo

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