BGH: Schuldner kann Unterkunftsbedarf für Alleinstehenden verlangen

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Kein geringerer Pfändungsfreibetrag wegen geteilter Familienwohnung

Leben säumige Unterhaltszahler mit Frau und Kind in einer gemeinsamen Wohnung, verringern sich deswegen nicht die in ihrem Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Diese müssen sich dann nach den üblichen angemessenen Aufwendungen für Alleinstehende richten und nicht anteilig nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 27. August 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 40/17).

Damit kann ein Vater aus dem Raum Eckernförde, der mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, die fiktiven angemessenen Mietkosten für eine alleinstehende Person in seinem Pfändungsfreibetrag berücksichtigen lassen. Der Mann war für sein weiteres, nichteheliches Kind mit seinem Unterhalt in Verzug geraten.

Das Land Schleswig-Holstein gewährte dem Kind daher einen Unterhaltsvorschuss. Das Geld wollte sich das Land nun von dem Vater zurückholen. Per Zwangsvollstreckung sollte sein Arbeitsnettoeinkommen entsprechend gemindert werden.

Der Vater konnte allerdings einen Pfändungsfreibetrag geltend machen, in dem sein eigener notwendiger Lebensunterhalt sowie seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind berücksichtigt wurden. Auch die Unterkunftskosten flossen in den Pfändungsfreibetrag mit rein.

Dabei hatte das Land – so wie im Sozialrecht üblich – die Mietkosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geteilt. Nach diesem „Kopfteilprinzip” entfielen auf den Vater Unterkunftskosten in Höhe von 241,77 Euro, die als pfändungsfrei gelten sollten.

Der Mann verlangte einen höheren Pfändungsfreibetrag. Er komme mit seinem Einkommen vorwiegend für die Unterkunftskosten seiner gesamten Familie auf. Daher müsse auch ein größerer Anteil der Unterkunftskosten als pfändungsfrei gelten.

Der BGH gab ihm in seinen Beschluss vom 5. Juli 2018 nun recht. Das im Sozialrecht übliche Vorgehen, den Unterkunftsbedarf nach dem Kopfteilprinzip zu bemessen, sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar. Maßgeblich seien vielmehr die angemessenen fiktiven Unterkunftskosten für eine alleinstehende Person. Wie hoch diese sind, müsse im Einzelfall festgestellt werden. Dazu sei das „ortsübliche Mietpreisniveau” heranzuziehen, wie es sich aus Mietspiegeln oder aus einer Mietdatenbank ableiten lässt.

Danach habe der Vater einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 471,46 Euro monatlich. Der Pfändungsfreibetrag sei entsprechend zu erhöhen, so der BGH. fle/mwo

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