Bei Gerichtsverzögerung Anspruch auf Entschädigungszahlung

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Nicht selten kommt es zu Verzögerungen bei Klagen an den Gerichten. Wie das Bundessozialgericht nun urteilte, haben Kläger bei krankheitsbedingten Gerichtsverzögerung gute Aussichten auf Entschädigungszahlungen.

Schadensersatz bei Verfahrensverzögerung

Der Staat schuldet den Bürgern eine auch personell ausreichend ausgestattete Justiz, einschließlich Vorkehrungen für die Erkrankung eines Richters.

Führt dennoch eine Erkrankung zu einer Verfahrensverzögerung, kann dies Schadenersatzansprüche Betroffener auslösen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 25. März 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 10 ÜG 2/20 R).

Nach Klageeinreichung vier später Gerichtstermin

Der Kläger hatte als Erwerbsloser vom Jobcenter ein Darlehen über 377 Euro zum Bezahlen von Energieschulden erhalten. Im Februar 2015 reichte er beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit ein und verlangte, dass diese ihm die Schulden erlässt.

Erst viereinhalb Jahre später, im August 2019, setzte das Sozialgericht hierzu einen Erörterungstermin an. In diesem Termin erkannte die Bundesagentur den Anspruch des Klägers auf Schuldenerlass an.

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Kläger forderte Schadensersatz

Damit war es für den Mann allerdings nicht getan. Vom Land Berlin forderte er eine Entschädigung wegen des überlangen Gerichtsverfahrens. Das Gesetz sieht hier 100 Euro für jeden Monat vor, um den sich das Verfahren grundlos verzögert.

Das Land überwies 1.200 Euro – zu wenig, meinte der Mann und klagte. Daraufhin legte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam nochmals 1.300 Euro drauf.

Dabei ließ das LSG allerdings drei Verzögerungsmonate unberücksichtigt, die auf die Erkrankung eines Richters zurückgehen. Dafür könne das Land nicht verantwortlich gemacht werden.

BSG: Länder müssen bei Personalausstattungen Erkrankungen einplanen

Kann es doch, urteilte nun das BSG. Es betonte:

„Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten.”

Ausnahme wenn der Richter kurzfristig erkrankt

Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn ein Richter so kurzfristig vor einem anberaumten Termin erkrankt, dass sich ein Vertreter nicht mehr einarbeiten kann und der Termin daher verschoben werden muss. Weil dies hier nicht der Fall war, sprach das BSG dem Kläger weitere 300 und damit insgesamt 2.800 Euro zu.

BSG bestätigt bisherige Rechtsprechung

In diesem und einem weiteren Urteil bestätigte das BSG aber seine bisherige Rechtsprechung, wonach jede Instanz nach Eingang des Verfahrens „eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit” hat, ohne diese näher begründen zu müssen.

Nach dem zweiten Urteil sind dabei die Entschädigungen instanzübergreifend zu berechnen (Az.: B 10 ÜG 4/21 R). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass sich das LSG etwas mehr Zeit lassen konnte, weil zuvor das Sozialgericht seine zwölf Monate nicht ausgeschöpft hatte. mwo/fle

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