Das SG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.11.2020 – S 23 R 487/20 – (Berufung zum LSG eingelegt) geurteilt:
“Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungewissen Verlaufsprognose entsprechend der Erkenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.”
Mein Kollege Sebastian Dorn hatte über diese Entscheidung berichtet.
Gewährung einer großen Witwenrente bei stabilem Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem anderem Einzelfall wie folgt entschieden:
Der lebensbedrohliche Zustand einer Krankheit muss für die Annahme einer Versorgungsehe zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig sein.
Bei einem stabilen Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung kann die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt werden vom Antragsteller.
Nur die Krebserkrankung des Versicherten kam als potentiell lebensbedrohliche Erkrankung in Betracht ( ausschließend leichte Herzerkrankung und Parkinson-Erkrankung ). Dieses Stadium hatte die Erkrankung jedoch beim Versicherten nicht.
Nicht jede festgestellte Krebserkrankung ist von vornherein lebensbedrohlich, insbesondere abhängig vom Stadium, in dem die Erkrankung erkannt wird, bieten sich sogar auch gute Heilungschancen
Das Gericht hielt die Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches als leitendes Motiv für die Eheschließung für glaubhaft und ausreichend.
Untermauert wird dies durch die glaubhafte Angabe der Tochter, dass die geplante Hochzeit ihres Vaters und der Klägerin wegen der eigenen überraschenden Heirat im Allgäu, an der der Versicherte teilgenommen hat, verschoben wurde.
Weiterhin glaubhaft war für das Gericht, dass die Heirat der Klägerin und des Versicherten tatsächlich schon im Jahre 2014 konkret ins Auge gefasst war. Dies ergibt sich aus der Beschaffung der Geburtsurkunden im Juni 2014, die bei der Eheschließung verwendet wurden und ansonsten die Beschaffung keinen anderen Sinn zulässt.
Ebenso sind Heiratswünsche glaubhaft gegenüber den Familienmitgliedern geäußert worden und die Eheschließung dann wegen der akut erstmals im Juni 2016 auftretenden psychischen Erkrankung verschoben worden.
Fazit
Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt.
Aber auch bei einer schweren Erkrankung mit einer ungewissen Verlaufsprognose entsprechend der Erkenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e..V.
1. Ist eine potentielle lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt.
2. Ein Grund gegen die Annahme einer Versorgungsabsicht ist nicht darin zu sehen, dass der Tod des Versicherten nicht als unmittelbare Folge dieser Erkrankung eintritt. Es kommt allein auf die Motivation im Zeitpunkt der Eheschließung an, welche von späteren Ereignissen unberührt bleibt.
3. Es kommt allein auf die Motivation im Zeitpunkt der Eheschließung an, welche von späteren Ereignissen unberührt bleibt, weshalb das BSG zutreffend selbst im Falle eines plötzlichen Unfalltodes des Versicherten als weitere Voraussetzung verlangt, dass hinsichtlich des Versicherten bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war (Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 RJ 55/08 R – )
4. So kann nach aktuellster neuer Rechtsprechung – kein Anspruch auf eine Witwenrente bestehen, wenn die späteren Eheleute wohl nicht einmal über Verlobungsringe verfügten, die zumindest ein Eheversprechen dokumentieren könnten, sondern lediglich solche, die die Innigkeit ihrer Beziehung bekundeten („Im Herzen eins“).
5. Weiterhin litt im Zeitpunkt der Eheschließung die Versicherte an einer fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Krebserkrankung, einem bereits mehrfach metastasierten Bauchspeicheldrüsenkrebs, zudem unter einer beidseitigen Beinvenenthrombose, die offenbar zu beidseitigen Lungenembolien geführt hatte.
Bereits bei der Diagnosestellung bestand eine klar palliative Situation; das heißt, alle medizinischen Behandlungsmaßnahmen dienten nicht mehr der Heilung der Grunderkrankung, sondern allein deren Verzögerung, der Verlängerung der Lebensdauer und der Verbesserung der Lebensqualität.
Ist die Lebensbedrohlichkeit aufgrund der vielen Krebsdiagnosen offenkundig und gibt es keine Heilungschancen mehr, besteht – kein Anspruch auf Witwenrente, so eine höchst richterliche Entscheidung aus 2025.




