Sind fรผr die Tรคtigkeit eines Arbeitnehmers Coronatests erforderlich, kommt die Verweigerung der Tests einer Arbeitsverweigerung gleich. Muss der Arbeitnehmer deswegen zu Hause bleiben, hat er keinen Anspruch auf sogenannten Verzugslohn wegen Nichtbeschรคftigung, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem aktuell verรถffentlichten Urteil entschied (Az.: 3 Sa 46/22).
Der Klรคger war bei einem Sanitรคtshaus im Raum Stralsund angestellt. Zu seinen Aufgaben gehรถrte insbesondere die Betreuung von Kunden in Krankenhรคusern und Pflegeeinrichtungen.
Fehlende Testbereitschaft ist mangelnde Leistungsbereitschaft
Weil der Mann nicht gegen das Coronavirus geimpft war, machte der Arbeitgeber ihn darauf aufmerksam, dass er sich tรคglich testen lassen muss. Dies werde nach der โ3G-Regelโ von den Einrichtungen fรผr den Zutritt verlangt.
Das Sanitรคtshaus stellte die Tests zur Verfรผgung, doch der Arbeitnehmer zeigte kein Interesse. Von September bis Dezember 2021 wurde er deswegen nicht beschรคftigt โ und auch nicht bezahlt.
Das Geld freilich wollte der Mann schon gerne haben. Mit seiner Klage machte er daher โVerzugslohnโ geltend. โAnnahmeverzugโ bedeutet, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitskraft nicht annimmt. Der Arbeitnehmer hat dann trotzdem Anspruch auf seinen regulรคren Lohn als โVerzugslohnโ.
LAG Rostock: Kein Verzugslohn bei Verweigerung von Coronatests
Doch wie schon das Arbeitsgericht Stralsund wies nun auch das LAG Rostock die Klage ab. Der beklagte Sanitรคtshausbetreiber sei โnicht in Verzug geratenโ.
Zur Begrรผndung erklรคrte das LAG, der Klรคger habe sich โselbstverantwortlichโ gegen die Tests entschieden. Dadurch sei er nicht in der Lage gewesen, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tรคtigkeiten vollumfรคnglich zu erfรผllen. Daher habe โkein ordnungsgemรครes und ausreichendes Leistungsangebotโ vorgelegen.
Der Klรคger habe gewusst, dass er ohne die Tests keinen Zutritt zu den Krankenhรคusern und Heimen bekommt. Darauf habe auch der Arbeitgeber mehrfach hingewiesen, so das Gericht. Ein โverstรคndiger Arbeitnehmerโ mรผsse in dieser Situation davon ausgehen, dass er seine arbeitsvertraglich geschuldete Tรคtigkeit nicht mehr ausรผben kann.
Tests sind zumutbar
Die Tests seien ihm zumutbar gewesen, und der Arbeitgeber habe ihm auch nicht Aufgaben zuzuweisen mรผssen, fรผr die keine Coronatests erforderlich sind, befanden die Rostocker Richter. mwo/fle