Schwerbehinderung: Wichtige Änderung beim Pauschbetrag ab 2026

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Zum 1. Januar 2026 greift für Menschen mit Behinderung eine wichtige Verfahrensänderung im Steuerrecht: Der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag wird grundsätzlich elektronisch zwischen den Behörden übermittelt. Inhaltlich bleibt beim Pauschbetrag alles beim Alten – neu ist die Form, in der der Anspruch gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird. Der folgende Beitrag ordnet die Umstellung ein, erklärt die Auswirkungen im Alltag und zeigt, wie sich Betroffene optimal vorbereiten.

Dr. Utz Anhalt: Wichtige Änderung beim Pauschbetrag ab 2026

Nachweis wandert automatisiert zum Finanzamt

Bislang reichte es aus, den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid in Papierform beim Finanzamt vorzulegen. Diese Möglichkeit entfällt.

Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln die zuständigen Versorgungsämter Feststellungs- und Änderungsbescheide elektronisch an die Finanzverwaltung. Eine eigenständige Vorlage von Papierdokumenten ist dann nicht mehr vorgesehen.

Ziel ist eine weitgehend automatisierte Abwicklung zwischen den beteiligten Behörden – ein Schritt, der Betroffenen Wege erspart und die Verfahren vereinheitlichen soll.

Wichtig ist der sogenannte Bestandsschutz: Bereits ausgestellte Papierdokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum dort genannten Ablaufdatum und werden weiterhin akzeptiert.

Erst bei einer Neubewertung des Grades der Behinderung oder bei erstmaliger Feststellung nach dem 1. Januar 2026 greift die elektronische Übermittlung verbindlich.

Inhalt unverändert: Anspruch und Regeln bleiben gleich

Die Umstellung betrifft das Verfahren, nicht den materiellen Anspruch. Die bekannten Regeln zum Behinderten-Pauschbetrag gelten fort. Maßgeblich ist weiterhin der Grad der Behinderung (GdB).

Der Pauschbetrag beginnt ab einem GdB von 20 und steigt stufenweise bis zu einem GdB von 100. In der niedrigsten Stufe (GdB 20) beträgt der Pauschbetrag 384 Euro im Jahr, in der höchsten Stufe (GdB 100) 2.840 Euro jährlich. Zwischenwerte erhöhen sich entsprechend graduell mit der Einstufung.

Daneben existiert der Sonderpauschbetrag für drei besonders schutzwürdige Gruppen: Wer als hilflos gilt oder blind oder taub ist, kann unabhängig vom GdB einen jährlichen Betrag von 7.400 Euro geltend machen. An diesen Eckpunkten ändert die Digitalisierung nichts.

Jahresprinzip: Der höhere GdB gilt rückwirkend für das ganze Jahr

Von Bedeutung ist das sogenannte Jahresprinzip. Ändert sich der GdB im Laufe eines Kalenderjahres, wirkt sich das nicht monatsgenau aus. Für das gesamte Jahr gilt der jeweils höhere festgestellte Grad der Behinderung, auch dann, wenn es im Jahresverlauf zu einer Herabstufung kommt.

In der Praxis bedeutet das, dass Betroffene den für sie günstigeren Jahresbetrag erhalten, ohne dass eine anteilige Aufteilung vorgenommen wird.

Vorbereitung ist alles: Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegen

Die elektronische Übermittlung kann nur dann reibungslos funktionieren, wenn die Stammdaten stimmen. Besonders wichtig ist die steuerliche Identifikationsnummer. Betroffene sollten ihre Steuer-ID beim zuständigen Versorgungsamt hinterlegen und künftig jedem Antrag auf Feststellung oder Änderung des GdB beifügen. Das erleichtert die eindeutige Zuordnung der Daten beim Finanzamt und beugt Verzögerungen vor.

In der Übergangsphase ist zu erwarten, dass Behörden vorübergehend noch ergänzende Papierbestätigungen anfordern. Das ändert nichts am Zielbild: Je früher die persönlichen Daten für den elektronischen Austausch vollständig vorliegen, desto friktionsärmer verläuft die Umstellung.

Typische Stolpersteine: Wenn die Technik hakt, liegt nicht immer ein inhaltlicher Fehler vor

Bei Systemumstellungen kommt es erfahrungsgemäß zu Übertragungs- oder Zuordnungsfehlern. Nicht jede Unstimmigkeit hat inhaltliche Gründe wie eine falsche Einschätzung des GdB.

Bleiben Ansprüche in der Steuerberechnung unberücksichtigt, sollte zunächst geprüft werden, ob die elektronische Meldung vollständig, richtig adressiert und korrekt verarbeitet wurde. In solchen Fällen ist eine zeitnahe Rückmeldung an die zuständige Behörde sinnvoll, damit Datensätze geprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Eine saubere Dokumentation der eigenen Unterlagen – auch in digitaler Form – hilft, Sachverhalte zügig zu klären.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten: Was sich finanziell lohnt

Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine Vereinfachung: Er berücksichtigt typische Mehraufwendungen ohne Einzelnachweise. Wer jedoch nachweislich höhere tatsächliche Kosten hatte, kann anstelle des Pauschbetrags die realen Aufwendungen ansetzen. Das ist arbeitsintensiver, weil Belege akribisch gesammelt und summiert werden müssen, kann sich aber lohnen, wenn die Summe die Höhe des jeweiligen Pauschbetrags übersteigt.

Sind die tatsächlichen Kosten niedriger, ist der Pauschbetrag die eindeutig bessere Wahl. Sind sie gleich hoch, bringt der Einzelansatz keinen Vorteil, sondern lediglich mehr Aufwand. Die Entscheidung sollte daher nüchtern anhand der eigenen Belege über das Kalenderjahr getroffen werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Wer bereits im Besitz gültiger Papiernachweise ist, muss zunächst nichts an den Dokumenten ändern. Sinnvoll ist es jedoch, frühzeitig die steuerliche Identifikationsnummer beim Versorgungsamt zu hinterlegen und bei künftigen Anträgen stets mit einzureichen.

Parallel empfiehlt es sich, die eigenen Unterlagen geordnet digital vorzuhalten, um im Falle technischer Rückfragen schnell reagieren zu können. Wer häufig außergewöhnliche Belastungen über dem Pauschbetrag hat, sollte zudem ein einfaches Belegmanagement etablieren, um den alternativen Ansatz tatsächlicher Kosten ohne großen Mehraufwand nutzen zu können.

Mehr Automatisierung, gleiche Rechte – und ein Blick aufs Detail

Die Umstellung auf elektronische Nachweise ab dem 1. Januar 2026 modernisiert das Verfahren rund um den Behinderten-Pauschbetrag. Für Betroffene entfällt die Pflicht, Papierbescheide zum Finanzamt zu tragen.

Die materiellen Rechte bleiben jedoch vollständig erhalten: Höhe und Voraussetzungen des Pauschbetrags ändern sich nicht, Sonderregelungen für Hilflose, Blinde und Taube gelten fort. Wer seine Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegt, profitiert am meisten von der Automatisierung.

Und wenn es hakt, lohnt ein prüfender Blick auf den Datenfluss, bevor inhaltliche Auseinandersetzungen geführt werden. Finanziell gilt unverändert: Der Pauschbetrag ist bequem und verlässlich – wer höhere tatsächliche Kosten nachweisen kann, sollte rechnen, ob sich der Mehraufwand lohnt.