Klicken Antragsteller in ihrem Online Antrag auf Arbeitslosengeld den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten” als „gelesen” an, sollten sie dieses auch tatsächlich vollständig gelesen haben. Denn wird ihnen dann später das Arbeitslosengeld wegen des Verstoßes gegen Meldepflichten rückwirkend gestrichen, können sie sich nicht mit Unkenntnis herausreden, entschied da Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 1. März 2021, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AL 15/19).
LSG Celle bestätigt Arbeitslosengeld-Rückforderung bei Info-Verstoß
Damit muss ein arbeitsloser, 44-jähriger Berufskraftfahrer rund 5.000 Euro Arbeitslosengeld zurückzahlen. Der Mann wurde zu Weihnachten 2016 arbeitslos. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er im Internet einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dabei klickte er das in dem Antrag vorgesehene Kästchen für den Empfang des Merkblattes „Rechte und Pflichten” als „gelesen” an.
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Im Februar 2017 hatte er eine neue Stelle in Aussicht und arbeitete bei einem Logistikunternehmen in Vollzeit eine Woche unbezahlt zur Probe. Der Agentur für Arbeit teilte er dies nicht mit. Wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht kam ein Arbeitsverhältnis nicht zustande.
Als die Agentur für Arbeit von der einwöchigen Probezeit erfuhr, forderte sie das seitdem gezahlte Arbeitslosengeld zurück.
Wer „gelesen” anklickt muss Merkblatt auch wirklich lesen
Ohne Erfolg wies der Mann darauf hin, kein Merkblatt erhalten zu haben, in dem auf die Meldepflicht der Probearbeit hingewiesen wurde. Diese sei zudem unbezahlt und nicht mit einer regulären Arbeit vergleichbar gewesen.
Das LSG urteilte jedoch am 25. Januar 2021, dass die Agentur für Arbeit zu Recht das Arbeitslosengeld zurückgefordert hatte. Da der Kläger einer – wenn auch unbezahlten – Arbeit von mindestens 15 Wochenstunden nachgegangen sei, gehe der Arbeitslosengeldanspruch verloren. Denn er stehe in dieser Zeit nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er hätte die Probearbeit vielmehr mit der Agentur für Arbeit absprechen müssen, um seinen Arbeitslosengeldanspruch behalten zu können.
Rechte und Pflichten mit Klick bestätigt
Auf Unkenntnis könne er sich nicht berufen. Schließlich habe er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten” in seinem Online-Antrag bestätigt. Da er die Probearbeit nicht mitgeteilt habe, habe er grob fahrlässig gehandelt. fle/mwo
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