Hartz IV: Trotz Corona-Kontaktbeschränkungen drohen Sanktionen

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Aufgrund der Corona-Pandemie gelten weitreichende Kontaktbeschränkungen und Auflagen. Die Bundesregierung fordert dazu auf, soziale Kontakte stark einzuschränken, damit sich das Virus nicht ungebremst verbreitet. Bei einigen Jobcentern gelten diese sinnvollen Regeln offenbar nicht.

Persönliche Vorsprachen und unsinnige Maßnahmen

Viele Arbeitnehmer befinden sich im Homeoffice. Ganze Dienstleistungsbetriebe wie die Gastronomie stehen still. Ein enormer Kraftakt wird aufwendet, um die Pandemie abzubremsen. Dennoch fordern eine Reihe von Jobcentern dazu auf, persönlich in der Behörde vorstellig zu werden. Zudem wird uns berichtet, dass viele Leistungsberechtigte zu teilweisen unsinigen Qulaifizierungsmaßnahmen mit persönlcher Teilnahme und Sanktiondruck gedrängt werden.

Zwar sollen Jobcenter prüfen, ob persönliche Vorsprachen oder Maßnahmen während der Corona-Pandemie zumutbar sind, allerdings berichten Sozialverbände davon, dass es “derzeit immer wieder zu unsinnigen Anordnungen kommt, die dann zu Sanktionen führen”. Der Sozialverband VdK kritisierte öffentlich diese Widersprüchlichkeit von Kontaktbeschränkungen und Wiederaufnahme persönlicher Termine im Jobcenter.

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Coaching in den gleichen Räumen, in denen Risikogruppen wohnen

Der Verein Sanktionfrei e.V. berichtete, dass ein Hartz IV Betroffener ein Coaching bei sich zuhause angeordnet bekommen habe. Mit dem Verweis darauf, dass in seinem Haushalt Angehörige wohnen, die zu den Risikogruppen gehören, lehnte er das “Coaching” ab. Daraufhin sanktionierte das Jobcenter und kürzte die Hartz IV Leistungen.

Während im ersten Lockdown noch auf Sanktionen zum größten Teil verzichtet wurde, steigt nunmehr die Zahl der Sanktionen wieder deutlich an. Zwar sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen im Vergleich zum Vorjahr die Sanktionsfälle gesunken, allerdings wird vielerorts von einem Anstieg berichtet.

Widerspruch und Klage gegen Sanktionsbescheide

“Der derzeitige Lockdown ist ohnehin schon schwer genug. Aus diesem Grund sollten Bezieher von Hartz IV-Leistungen in jedem Fall gegen einen Sanktionsbescheid vorgehen”, rät Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich. Denn die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen lassen an einer Vielzahl von Sanktionen rechtlich zweifeln.

Betroffene sollten sich demnach nicht scheuen, gegen den Sanktionsbescheid einen Widerspruch einzulegen. Die Kontaktbeschränkungen stehen nämlich im Widerspruch zu den angeordneten Maßnahmen und Einladungen der Jobcenter. Ist ein Widerspruch nicht erfolgreich, sollte ein auf Sozialrecht spezailisierter Anwalt den Sanktionsbescheid prüfen und gegebenenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht einlegen. Die Chancen, dass die Sanktionen zurückgenommen werden müssen, stehen derzeit nicht schlecht.

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