Volljährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht verhindern, dass ein anderer für sie wie ein Vertreter auftritt, haften für etwaige Falschangaben. So urteilte das Bundesverfassungsgericht im Falle eines volljährigen Sohnes und seines Vaters.
Vater meldete Einnahmen des Sohnes nicht beim Jobcenter
Der Vater beantragte für sich und seinen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Sohn Hartz IV. Dabei gab er neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen des Sohnes an, obwohl dieser solches aus einem Ausbildungsverhältnis erhielt.
Als der Sohn die Einkommensnachweise beim Jobcenter vorlegte, kürzte dieses entsprechend die Leistungen und forderte einen Teil der ausgezahlten Leistungen auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X zurück. Nachdem das Sozialgericht Hannover den Bescheid wegen der Ablaufs der Jahresfrist aufgehoben hatte, hob das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen dieses Urteil wieder auf.
Der Vater habe grob fahrlässig falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht. Der Sohn sei dafür haftbar, da der Vater für die Bedarfsgemeinschaft tätig geworden sei und den Sohn im Rahmen einer so genannten Duldungsvollmacht vertreten habe.
Duldungsvollmacht muss aktiv verneint werden
Mit der Revision des LSG-Urteils befasste sich nun das Bundessozialgericht (B 4 AS 46/20 R). Es schloss sich dem Urteil des LSG an. Für das Ablaufen der Jahresfrist sei der Zeitpunkt des ersten Rückforderungsbescheides relevant und die Rückforderung des Jobcenters damit im vorliegenden Fall rechtens.
„Wer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hätte. Das Handeln des Vertreters ist dem Vertretenen dann nach § 164 Abs 1, § 166 Abs 1, § 278 BGB zuzurechnen. Es besteht keine Veranlassung, denjenigen, der für sich durch einen Dritten handeln lässt, besser zu stellen als denjenigen, der selbst handelt“, heißt es schließlich hinsichtlich der Falschangaben durch einen Vertreter.
Betroffene sollten im Zweifelsfall dem Jobcenter gegenüber also klar machen, wenn sie nicht durch ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten werden wollen.
Bild: JackF / AdobeStock
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