Absolviert ein volljähriges Kind zwischen Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst, kann der Kindergeldanspruch verloren gehen. Nur wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte „in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen“, liegt noch eine für den Kindergeldanspruch erforderliche „Erstausbildung“ vor, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 25. Januar 2024, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 10/22).
Daran fehle es, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert, statt unmittelbar sein Masterstudium fortzusetzen, so die Münchener Richter.
Tochter unternahm freiwilliges soziales Jahr
Damit scheiterte die Klage des Vaters einer im Februar 1996 geborenen Tochter. Die Tochter hatte im Sommersemester 2018 ihr Bachelorstudium abgeschlossen. Von Oktober 2018 bis Ende Mai 2019 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zurückkam, arbeitete sie zunächst als Aushilfe mit 25 Wochenstunden.
Im Oktober 2019 nahm sie ihr Masterstudium auf.
Kindergeld wurde nicht weiter gezahlt
Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld für Juni und Juli 2019 wieder zurück. Die Tochter habe mit dem Bachelorstudium ihre Erstausbildung abgeschlossen, so dass kein Kindergeldanspruch mehr bestehe.
Dem folgte der BFH mit Urteil vom 12. Oktober 2023. Eltern könnten für ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kindergeld für eine Erstausbildung erhalten.
Bei mehreren Ausbildungsabschnitten wie bei einem Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach liege eine „einheitliche Erstausbildung aber nur dann vor, „wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen“. Dazu müsse das Kind das Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen.
Kindergeldanspruch kann nach Freiwilligendienst verloren gehen
Absolviere das Kind dagegen erst einmal einen Freiwilligendienst, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen, könne der Kindergeldberechtigte kein Kindergeld mehr wegen des Vorliegens einer Erstausbildung beanspruchen. Denn dann sei das Bachelorstudium als Erstausbildung als abgeschlossen anzusehen.
Nach Abschluss des Bachelorstudims und dKindergeld könne nach dem Bachelorstudium allenfalls dann noch beansprucht werden, wenn das noch nicht 25 Jahre alte erwachsene Kind keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt hat. Hier habe die Tochter jedoch 25 Wochenstunden als Aushilfe gearbeitet, so dass kein Kindergeldanspruch mehr bestehe, urteilte der BFH.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors