Anspruch auf Kindergeld kann nach freiwilliges soziales Jahr verloren gehen

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Absolviert ein volljรคhriges Kind zwischen Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst, kann der Kindergeldanspruch verloren gehen. Nur wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte โ€žin einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehenโ€œ, liegt noch eine fรผr den Kindergeldanspruch erforderliche โ€žErstausbildungโ€œ vor, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 25. Januar 2024, verรถffentlichten Urteil (Az.: III R 10/22).

Daran fehle es, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert, statt unmittelbar sein Masterstudium fortzusetzen, so die Mรผnchener Richter.

Tochter unternahm freiwilliges soziales Jahr

Damit scheiterte die Klage des Vaters einer im Februar 1996 geborenen Tochter. Die Tochter hatte im Sommersemester 2018 ihr Bachelorstudium abgeschlossen. Von Oktober 2018 bis Ende Mai 2019 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland. Nach ihrer Rรผckkehr nach Deutschland zurรผckkam, arbeitete sie zunรคchst als Aushilfe mit 25 Wochenstunden.

Im Oktober 2019 nahm sie ihr Masterstudium auf.

Kindergeld wurde nicht weiter gezahlt

Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld fรผr Juni und Juli 2019 wieder zurรผck. Die Tochter habe mit dem Bachelorstudium ihre Erstausbildung abgeschlossen, so dass kein Kindergeldanspruch mehr bestehe.

Dem folgte der BFH mit Urteil vom 12. Oktober 2023. Eltern kรถnnten fรผr ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kindergeld fรผr eine Erstausbildung erhalten.

Bei mehreren Ausbildungsabschnitten wie bei einem Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach liege eine โ€žeinheitliche Erstausbildung aber nur dann vor, โ€žwenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenโ€œ. Dazu mรผsse das Kind das Masterstudium zum nรคchstmรถglichen Zeitpunkt aufnehmen.

Kindergeldanspruch kann nach Freiwilligendienst verloren gehen

Absolviere das Kind dagegen erst einmal einen Freiwilligendienst, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen, kรถnne der Kindergeldberechtigte kein Kindergeld mehr wegen des Vorliegens einer Erstausbildung beanspruchen. Denn dann sei das Bachelorstudium als Erstausbildung als abgeschlossen anzusehen.

Nach Abschluss des Bachelorstudims und dKindergeld kรถnne nach dem Bachelorstudium allenfalls dann noch beansprucht werden, wenn das noch nicht 25 Jahre alte erwachsene Kind keine Erwerbstรคtigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeรผbt hat. Hier habe die Tochter jedoch 25 Wochenstunden als Aushilfe gearbeitet, so dass kein Kindergeldanspruch mehr bestehe, urteilte der BFH.