Bürgergeld: Jobcenter muss Umzug genehmigen – wenn das Kind eingeschult wird – Urteil

Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, kennt die Standardantwort vieler Jobcenter: „Mehr Wohnfläche ist kein Grund.“ Das stimmt als Grundsatz – aber nur bis zu dem Punkt, an dem die Wohnung den elementaren Bedarf einer Familie nicht mehr abdeckt. Genau hier setzt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an:

Müssen zwei Geschwister unterschiedlichen Geschlechts im Schulalter dauerhaft ein nur rund 9 m² großes Zimmer teilen, kann das Jobcenter die Umzugszustimmung nicht mit dem Hinweis auf „fehlende Erforderlichkeit“ verweigern – erst recht nicht, wenn weitere massive Wohnmängel hinzukommen.

Im Kern geht es nicht um Luxus, sondern um Zumutbarkeit: Schule verändert den Alltag, den Lernbedarf und die notwendige Rückzugsmöglichkeit. Und wenn die Wohnsituation zugleich durch technische Mängel (Heizung, Feuchtigkeit, Schimmelrisiko) verschärft wird, verdichten sich die Gründe zu einem rechtlich relevanten Gesamtbild.

Was das Gericht als „erforderlich“ bewertet hat

Der Fall, auf den sich der Text stützt, wird in der Praxis seit Jahren zitiert: Eine alleinerziehende Mutter lebt mit zwei Kindern (im Schulalter) in einer etwa 58 m² großen Wohnung. Die Kinder teilen sich ein kleines Zimmer, die Wohnung ist ungünstig geschnitten, zudem bestehen erhebliche Heizprobleme; die Beheizung erfolgt teilweise über Heizlüfter, es wird sogar Schimmel beschrieben.

Unter diesen Umständen hält das Gericht die Situation nicht mehr für bedarfsgerecht und bejaht die Erforderlichkeit des Umzugs (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2011, L 12 AS 3144/11 ER-B).

Wichtig ist die Logik dahinter: Für „Erforderlichkeit“ reicht nicht bloß der Wunsch nach mehr Komfort oder mehr Quadratmetern. Entscheidend wird es, wenn die Wohnung – gemessen an den grundlegenden Bedürfnissen – eine familiengerechte Nutzung nicht mehr zulässt und der Grund nachvollziehbar so gewichtig ist, dass er auch außerhalb des Leistungsbezugs als zwingend empfunden würde.

In dem Fall wird „Mehr Wohnraum“ nicht als Komfortgewinn bewertet, sondern als notwendige Entlastung eines unzumutbaren Zustands.

Schulbeginn als Wendepunkt: Warum der Wohnbedarf real steigen kann

Der Einstieg in die Schule bedeutet nicht automatisch „Anspruch auf Extrazimmer“, aber er verändert objektiv die Anforderungen: Hausaufgaben, frühe Schlafzeiten, Konzentration, soziale Entwicklung und – je nach Alter – ein wachsender Anspruch an Privatsphäre. In engen Wohnungen kippt das schnell von „beengt, aber machbar“ zu „dauerhaft belastend“.

Gerichte bewerten solche Konstellationen regelmäßig als Einzelfallfrage: Es kommt darauf an, ob die konkrete Wohnsituation den Bedarf noch deckt oder ob die Konflikte und Einschränkungen so stark werden, dass ein Umzug sachlich zwingend erscheint. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Eltern – gerade bei Alleinerziehenden – überhaupt noch einen Rückzugsort haben oder ob jeder Lebensbereich im selben Raum kollidiert.

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

Was das im Bürgergeld konkret bedeutet: Zusicherung, Angemessenheit, Risiken

Im Bürgergeld entscheidet nicht nur die Frage „Darf ich umziehen?“, sondern vor allem, welche Kosten anschließend anerkannt werden. Der praktische Dreh- und Angelpunkt ist die Zusicherung nach § 22 SGB II: Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte die Zusicherung eingeholt werden. Dabei prüfen Jobcenter typischerweise zwei Punkte: ob der Umzug erforderlich ist und ob die neue Miete angemessen ist.

Wer ohne Zusicherung umzieht, riskiert, dass höhere Unterkunftskosten nicht vollständig übernommen werden oder dass Umzugskosten, Kaution beziehungsweise Genossenschaftsanteile abgelehnt werden. Deshalb ist die Strategie klar: Erforderlichkeit und Angemessenheit müssen vor der Unterschrift so begründet sein, dass eine Ablehnung rechtlich angreifbar wird.

Einordnung: Was an der Entscheidung besonders stark ist

Das Entscheidende ist nicht die Zahl „9 m²“ als feste Grenze, sondern die Kombination aus schulischer Lebensphase, geringer Zimmergröße, Geschlechterkonstellation und weiteren negativen Wohnbedingungen.

Diese Gesamtwürdigung ist in der Praxis wertvoll, weil sie Jobcenter-Ablehnungen angreifbar macht, die pauschal nur auf „Mehr Wohnkomfort“ abstellen und die Lebensrealität im Alltag ausblenden.

Gleichzeitig bleibt es Einzelfallrechtsprechung: Wer sich darauf beruft, sollte den Einzelfall so dokumentieren, dass die Parallelen erkennbar sind.

FAQ

Muss das Jobcenter den Umzug immer genehmigen, wenn ein Kind eingeschult wird?
Nein. Schulbeginn allein ist kein Automatismus. Er kann aber ein starkes Argument sein, wenn die Wohnung die grundlegenden Bedürfnisse (Schlafen, Lernen, Rückzug) objektiv nicht mehr abdeckt.

Reicht „Kinder unterschiedlichen Geschlechts“ als Grund?
Nicht als pauschale Behauptung. Es wird stark, wenn Alter/Schulpflicht, Zimmergröße und konkrete Nutzungskonflikte nachvollziehbar zusammenkommen.

Was ist der größte Fehler in der Praxis?
Den Mietvertrag zu unterschreiben, ohne vorher die Zusicherung zu beantragen – und erst danach zu merken, dass Kosten gedeckelt oder Umzugskosten/Kaution nicht übernommen werden.

Was, wenn die neue Wohnung zwar erforderlich, aber teuer ist?
Dann entscheidet zusätzlich die Angemessenheit. „Erforderlich“ ersetzt nicht automatisch „jede Miete ist übernahmefähig“. In solchen Fällen ist die Alternativen-Suche und Dokumentation besonders wichtig.