Fatales Urteil – Pflege kann bei Rente bestraft werden

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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat unter dem Aktenzeichen L 5 R 3093/24 entschieden, dass ein Vater, der seinen pflegebedürftigen Sohn 28 Stunden pro Woche zu Hause versorgte, keine zusätzlichen Rentenpunkte erhält, weil sein alter Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden vorsah und sein Krankengeld darauf basierte. Damit genießt der Mann trotz intensiver Pflegeleistung keinen rentenrechtlichen Schutz.

Die Vorgeschichte: Pflege als Familienaufgabe und Rentenrecht

Rund 3,1 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland werden überwiegend von Angehörigen betreut.

Für diese Gruppe soll eine seit 2017 geltende Regelung verhindern, dass private Fürsorge zur Altersarmut führt: Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst und die Pflegende nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist.

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Was das Landesozialgericht entschied

Im jetzt entschiedenen Fall trafen gelebte Praxis und Papierwirklichkeit hart aufeinander. Der Vater war krankgeschrieben, arbeitete tatsächlich nicht mehr und widmete sich vollkommen der Pflege.

Weil er aber Krankengeld aus einem Vertrag mit 30-plus-Stunden-Klausel bezog, stufte das Gericht ihn als „regelmäßig voll erwerbstätig“ ein. Die Pflegekasse meldete die Pflegezeit daher nicht an die Rentenversicherung; Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Begründung: Wenn Verträge schwerer wiegen als gelebte Realität

Die Richter sahen in § 3 Satz 3 SGB VI eine klare Grenze: Überschreitet die vertraglich vereinbarte Erwerbszeit 30 Stunden, entsteht keine zusätzliche Rentenversicherungspflicht aus Pflege.

Ob tatsächlich gearbeitet wird oder Krankengeld fließt, spiele keine Rolle. Begründet wurde dies mit dem Argument der „Doppelabsicherung“: Krankengeldbezieher seien bereits über Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld rentenversichert; eine zweite Absicherung über die Pflege solle vermieden werden.

Wer nun besonders gefährdet ist

Gefährdet sind alle, die Angehörige pflegen, während sie formell in einem Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden gebunden sind – etwa Menschen in Langzeit-Krankschreibung, Kurzarbeit oder befristeter Freistellung. Auch wer einen Teilzeitvertrag knapp über der Schwelle von 30 Stunden hat, riskiert den Verlust der Pflege-Rentenpunkte, selbst wenn er seine Arbeitszeit faktisch reduziert.

Stimmen aus Verbänden und Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung weist in aktuellen Hinweisen darauf hin, dass die 30-Stunden-Grenze den Gesetzeswillen widerspiegele, nur diejenigen zusätzlich zu fördern, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Pflege spürbar einschränken.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt kritisiert dagegen, dass “die Regelung an der Lebensrealität vorbeigeht, weil sie Menschen bestraft, die krankheitsbedingt gar nicht mehr arbeiten können.”

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Handlungsempfehlung für Pflegepersonen

Pflegepersonen sollten vor Beginn einer längerfristigen Pflege unbedingt ihre vertragliche Arbeitszeit prüfen und gegebenenfalls auf 30 Stunden oder weniger anpassen lassen.

Wer bereits pflegt, kann sich von der Deutschen Rentenversicherung oder den Pflegestützpunkten beraten lassen, ob freiwillige Beiträge oder eine Teilrente Versorgungslücken schließen. Eine lückenlose Dokumentation der Pflegezeiten und frühzeitige Klärung mit der Pflegekasse sind unverzichtbar.

Das Urteil hat Debatten über die Angemessenheit der 30-Stunden-Grenze neu entfacht. Befürworter sehen darin einen klaren, administrativ handhabbaren Maßstab.

Kritiker fordern eine flexible Lösung, die tatsächliche Erwerbszeiten berücksichtigt und Pflege während Krankengeldbezugs nicht abstraft. Verbände wie der Sozialverband VdK sprechen von einem „Realitätscheck“ für das Pflegesystem. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird zunehmend laut, zumal die Zahl pflegender Angehöriger kontinuierlich steigt.

Revision zugelassen

Das LSG hat Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts in Kassel könnte Leitplanken für die künftige Auslegung der 30-Stunden-Regel setzen.