Schwerbehinderung: Ab 01.01.2026 gilt ein neuer Nachweisweg

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Wer ab 1. Januar 2026 erstmals einen Grad der Behinderung (GdB) oder neue Merkzeichen festgestellt bekommt – oder eine Änderung (z. B. Höherstufung) beantragt – kann den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich nur noch sicher nutzen, wenn die Feststellungsbehörde die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Der bisher übliche Nachweis über Bescheid, Ausweis oder Bescheinigung ist für Bescheide ab diesem Stichtag nicht mehr der maßgebliche Weg.

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Was sich konkret geändert hat

Die Umstellung ist kein Detail, sondern ein Systemwechsel: Der Pauschbetrag hängt bei neuen oder aktualisierten Feststellungen daran, dass die Finanzverwaltung die Daten digital zugeordnet bekommt. Dafür braucht die zuständige Behörde die Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Person. Fehlt sie, kann die Übermittlung praktisch scheitern – und damit der steuerliche Vorteil.

Bestandsschutz: Alte Feststellungen gelten weiter – bis sie enden oder geändert werden

Entscheidend ist die Übergangslogik: Vor dem 01.01.2026 ausgestellte und noch gültige Feststellungen können grundsätzlich weiter für die Steuer genutzt werden. Sobald jedoch eine Feststellung neu erlassen oder geändert wird (also ein Bescheid ab 01.01.2026 vorliegt), greift der neue Nachweisweg über die elektronische Meldung.

Typische Fehlerquelle: Antrag gestellt, aber Steuer-ID fehlt

In der Praxis scheitert es oft nicht am Anspruch, sondern am Datensatz. Wird bei der Antragstellung keine Steuer-ID hinterlegt, wird die digitale Meldung nicht korrekt ausgelöst oder nicht sauber zugeordnet. Das merkt man häufig erst mit dem Steuerbescheid: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht angesetzt, obwohl der GdB längst festgestellt ist.

So läuft es jetzt im Kern – alt vs. neu

Bis Ende 2025 (typischer Nachweisweg) Seit 01.01.2026 (für Bescheide ab Stichtag)
Nachweis der Behinderung oft durch Vorlage von Bescheid/Ausweis beim Finanzamt Nachweis vorrangig über elektronische Übermittlung der Feststellungsdaten an das Finanzamt
Steuer-ID im Schwerbehindertenverfahren häufig kein Thema Steuer-ID ist zentral, sonst kann die Meldung scheitern
Finanzamt prüft anhand eingereichter Unterlagen Finanzamt kann den Pauschbetrag zuverlässig berücksichtigen, wenn die Daten übermittelt und zugeordnet sind

Was Betroffene jetzt tun sollten – damit der Pauschbetrag nicht „verschwindet“

Entscheidend ist der Zeitpunkt vor der Steuererklärung. Wer 2026 einen neuen Feststellungsbescheid erhält oder eine Änderung beantragt, sollte sicherstellen, dass die Feststellungsbehörde die Steuer-ID der betroffenen Person hat und die elektronische Übermittlung veranlasst wird.

Je nach Bundesland kann das an einen Antrag auf Datenübermittlung und eine Einwilligung gekoppelt sein; wer das widerruft, riskiert, dass die Steuervergünstigung nicht mehr berücksichtigt wird.

Wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt: Vorgehen, das in der Praxis funktioniert

Fehlt der Pauschbetrag trotz neuem Bescheid, ist das häufig ein Hinweis darauf, dass die elektronische Meldung (noch) nicht beim Finanzamt angekommen ist. Dann ist der zielführende Weg meist nicht, noch einmal Papier einzureichen, sondern die Feststellungsbehörde zu kontaktieren und die Übermittlung anstoßen zu lassen.

Parallel kann – wenn Fristen laufen – ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein, bis die Datenübermittlung nachgeholt wurde.

FAQ

Gilt das für alle Menschen mit Schwerbehinderung?
Betroffen sind vor allem Neufeststellungen und Änderungen, wenn der entsprechende Bescheid ab 01.01.2026 erlassen wurde.

Muss ich wegen der neuen Regeln einen neuen Antrag stellen?
Nein. Vor dem Stichtag festgestellte und noch gültige Feststellungen können grundsätzlich weiter genutzt werden, solange sie nicht geändert werden.

Warum ist die Steuer-ID so wichtig?
Weil sie die elektronische Zuordnung ermöglicht. Ohne Identifikationsnummer kann die Meldung an das Finanzamt scheitern oder nicht zugeordnet werden.

Wo finde ich meine Steuer-ID?
Typischerweise auf Einkommensteuerbescheiden und Lohnsteuerbescheinigungen.

Quellenliste

  • Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg: Pressemitteilung zur elektronischen Übermittlung von GdB-Daten an das Finanzamt ab 2026 (21.11.2025).
  • Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz: Hinweis zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zum 01.01.2026 (22.12.2025).
  • Finanzministerium Schleswig-Holstein: Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Behinderung“ (Abschnitt zur Datenübermittlung ab 01.01.2026).
  • Bundesfinanzministerium: Lohnsteuer-Hinweise zur Anwendung des elektronischen Mitteilungsverfahrens und zur Übergangsregelung bei bereits vorliegenden Feststellungen.