Voll-Hartz-IV-Sanktion trotz Verfahren beim Bundesverfassungsgericht

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LSG Essen: Gesetzesprรผfung schรผtzt nicht vor Strafe

Jobcenter dรผrfen Arbeitslosengeld-II-Bezieher trotz eines beim Bundesverfassungsgericht anhรคngigen Verfahrens zur RechtmรครŸigkeit von Hartz-IV-Sanktionen weiter mit einer vollstรคndigen Streichung ihrer Hilfeleistung bestrafen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 4. September 2019, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: L 7 AS 987/19 B ER).

Im konkreten Fall sollte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Aachen fรผnf Bewerbungen pro Monat schreiben und dies dem Jobcenter auch belegen. Der Arbeitslose weigerte sich. Er lehne das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik ab und mรผsse sich nicht um einen Job bemรผhen.

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Keine Aussetzung der Sanktionen

Das LSG lehnte den Antrag ab, die Vollziehung des Sanktionsbescheides auszusetzen. Es spreche mehr fรผr als gegen die RechtmรครŸigkeit des Bescheides. Nach dem geltenden einfachen Recht durfte der Antragsteller wegen seiner Pflichtverletzungen entsprechend sanktioniert werden. Daran รคndere auch nichts, dass beim Bundesverfassungsgericht derzeit die VerfassungsmรครŸigkeit der Sanktionsregelungen auf dem Prรผfstand stehe.

Das Sozialgericht Gotha hatte in einer Richtervorlage die gesetzlichen Regelungen zur Sanktion von Hartz-IV-Beziehern den Verfassungsrichtern zur Prรผfung vorgelegt (Az.: S 15 AS 5157/14). Bislang hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvL 7/15) noch nicht darรผber entschieden. fle/mwo