LSG Essen: Gesetzesprüfung schützt nicht vor Strafe
Jobcenter dürfen Arbeitslosengeld-II-Bezieher trotz eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens zur Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen weiter mit einer vollständigen Streichung ihrer Hilfeleistung bestrafen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 4. September 2019, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: L 7 AS 987/19 B ER).
Im konkreten Fall sollte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Aachen fünf Bewerbungen pro Monat schreiben und dies dem Jobcenter auch belegen. Der Arbeitslose weigerte sich. Er lehne das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik ab und müsse sich nicht um einen Job bemühen.
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Das Jobcenter minderte schrittweise das Arbeitslosengeld II um bis zu 100 Prozent und hob schließlich die Bewilligung der Hilfeleistung auf.
Keine Aussetzung der Sanktionen
Das LSG lehnte den Antrag ab, die Vollziehung des Sanktionsbescheides auszusetzen. Es spreche mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Nach dem geltenden einfachen Recht durfte der Antragsteller wegen seiner Pflichtverletzungen entsprechend sanktioniert werden. Daran ändere auch nichts, dass beim Bundesverfassungsgericht derzeit die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen auf dem Prüfstand stehe.
Das Sozialgericht Gotha hatte in einer Richtervorlage die gesetzlichen Regelungen zur Sanktion von Hartz-IV-Beziehern den Verfassungsrichtern zur Prüfung vorgelegt (Az.: S 15 AS 5157/14). Bislang hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvL 7/15) noch nicht darüber entschieden. fle/mwo
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