LSG Essen: Gesetzesprรผfung schรผtzt nicht vor Strafe
Jobcenter dรผrfen Arbeitslosengeld-II-Bezieher trotz eines beim Bundesverfassungsgericht anhรคngigen Verfahrens zur Rechtmรครigkeit von Hartz-IV-Sanktionen weiter mit einer vollstรคndigen Streichung ihrer Hilfeleistung bestrafen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 4. September 2019, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: L 7 AS 987/19 B ER).
Im konkreten Fall sollte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Aachen fรผnf Bewerbungen pro Monat schreiben und dies dem Jobcenter auch belegen. Der Arbeitslose weigerte sich. Er lehne das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik ab und mรผsse sich nicht um einen Job bemรผhen.
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Das Jobcenter minderte schrittweise das Arbeitslosengeld II um bis zu 100 Prozent und hob schlieรlich die Bewilligung der Hilfeleistung auf.
Keine Aussetzung der Sanktionen
Das LSG lehnte den Antrag ab, die Vollziehung des Sanktionsbescheides auszusetzen. Es spreche mehr fรผr als gegen die Rechtmรครigkeit des Bescheides. Nach dem geltenden einfachen Recht durfte der Antragsteller wegen seiner Pflichtverletzungen entsprechend sanktioniert werden. Daran รคndere auch nichts, dass beim Bundesverfassungsgericht derzeit die Verfassungsmรครigkeit der Sanktionsregelungen auf dem Prรผfstand stehe.
Das Sozialgericht Gotha hatte in einer Richtervorlage die gesetzlichen Regelungen zur Sanktion von Hartz-IV-Beziehern den Verfassungsrichtern zur Prรผfung vorgelegt (Az.: S 15 AS 5157/14). Bislang hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvL 7/15) noch nicht darรผber entschieden. fle/mwo