Werden psychisch erkrankte Personen mit Verwaltungskaten, Sanktionen und Zwangsmaßnahmen konfrontiert, kann das ihrer Gesundheit massiv schaden. Eine Zwangsräumung der eigenen Wohnung während eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach langwierigen Gerichtsprozessen kann eine solche Situation sein. Doch das Bundesverfassungsgericht kann diese einstweilig aufschieben, um die Unversehrtheit der Betroffenen zu schützen.
Grundrecht auf Unversehrtheit steht über Zwangsmaßnahmen
Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsräumung per Eilverfahren ausgesetzt (2 BvR 1786/20), bis die Klärung der Verfassungsbeschwerde vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht kann eine solche einstweilige Anordnung erlassen, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.“ Das Gericht muss stets erwägen, welche Folgen ein ungehinderter Fortgang der Sanktionen bzw. Verwaltungsakte während einer laufenden Verfassungsbeschwerde haben könnte.
Das sei insbesondere der Fall, wenn „möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten“ können, was im vorliegenden Fall durch die Einschätzung eines psychatrischen Gutachtens naheliege.
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