Das Jobcenter bewilligte einem Betroffenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ohne ein Einkommen auf den Regelbedarf anzurechnen. Wรคhrend des Bewilligungszeitraums gingen dann einige kleine Geldbetrรคge auf das Konto des Betroffenen ein, welche dieser fรผr Produkttests erhielt. Monatlich insgesamt etwas รผber 20 Euro.
Erstattung des Kaufpreises fรผr getestete Drogerieprodukte
Konkret handelte es sich bei den Geldeingรคngen um die Erstattung des zuvor gezahlten Kaufpreises fรผr die Teilnahme an der Produktbewertung. Das Jobcenter sah diese als Einnahmen an und stellte eine Rรผckforderung der erteilten Leistungen.
Das Sozialgericht Schleswig teilte die Einschรคtzung des Jobcenters. Es handle sich bei den Einzahlungen um Gegenleistungen fรผr die รผbermittelten Informationen und somit um Einnahmen, da keine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Erstattung des Kaufpreises bestehe.
Einnahmen durch Erstattung sind kein Einkommen im Sinne des SGB II
Das Sozialgesetzbuch sieht keine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermรถgen vor. Das Bundessozialgericht hat jedoch darauf verwiesen, dass die stรคndige Rechtssprechung mit dem Einkommen auf einen Vermรถgenszuwachs wรคhrend des Leistungsbezuges abziele. Ein solcher sei jedoch durch die Erstattung des Kaufpreises der getesteten Produkte nicht gegeben, da der Betroffene keine hรถheren Einnahmen als die zuvor getรคtigten Ausgaben in Hรถhe des Kaufpreises.
Weiterhin sei zu berรผcksichtigen, dass der Betroffene nicht nur lediglich den Kaufpreis erstattet bekam, sondern ihm die getesteten Produkte aufgrund des Tests nicht mehr vollumfรคnglich zur Eigennutzung zur Verfรผgung stehen. Es sich bei dem materiellen Zugewinn also lediglich um Restbestรคnde handle, deren zu berรผcksichtigender Marktwert zu vernachlรคssigen sei. Auรerdem kรถnne bei der sehr begrenzten Auswahl an getesteten Drogerieprodukten nicht angenommen werden, dass damit der Bedarf zur Gesundheitspflege abgedeckt werden kรถnne (B 4 AS 48/20 R). Bild: Robert Kneschke / AdobeStock