Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, muss bestimmte Einkünfte aktiv der Deutschen Rentenversicherung melden. Wird dies versäumt, drohen nicht nur Rentenkürzungen, sondern auch empfindliche Rückforderungen. Ein aktuelles Urteil zeigt: Schon ein Minijob kann teuer werden – wenn er nicht korrekt gemeldet wird.
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Gerichtsurteil mit Folgen: Warum ein Minijob 11.948 Euro kostete
Ein Witwer aus Baden-Württemberg wurde jüngst vom Landessozialgericht zur Rückzahlung von fast 12.000 Euro verpflichtet. Der Grund: Er hatte seine Nebeneinkünfte aus einem Minijob nicht der Deutschen Rentenversicherung, sondern lediglich der Minijob-Zentrale gemeldet. Das reichte nicht – so urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 23. Januar 2025 (Az.: L 10 R 1507/21).
Die Richter stellten klar: Die Rentenversicherung muss direkt informiert werden – Mitteilungen an andere Behörden gelten nicht. Damit wurde deutlich: Wer seine Mitwirkungspflichten verletzt, haftet selbst.
Was zählt als meldepflichtiges Einkommen?
Bezieher\:innen von Witwenrente sind gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Einkünfte der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Dabei ist nicht nur der klassische Nebenjob relevant. Als anrechenbares Einkommen gelten unter anderem:
- Arbeitsentgelte (Lohn, Gehalt, Minijobs, Selbstständigkeit)
- Eigene Rentenansprüche (z. B. Alters oder Erwerbsminderungsrente)
- Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Versteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden)
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 18a SGB IV, ergänzt durch Sonderregelungen nach § 114 SGB VI für ältere Bestandsrenten. Entscheidend ist: Wer Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, muss alle relevanten Nebeneinnahmen offenlegen – von sich aus, ohne gesonderte Aufforderung.
Freibeträge: So viel Einkommen bleibt anrechnungsfrei
Nicht jedes Einkommen führt sofort zu einer Kürzung der Witwenrente. Ein Freibetrag schützt einen Teil der Einnahmen – im Jahr 2025 liegt dieser bei rund 1.076 Euro netto monatlich. Für Witwen oder Witwer mit Kindern erhöht sich dieser Betrag nochmals.
Was darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Wer beispielsweise 1.200 Euro netto verdient, muss mit einer Kürzung von etwa 50 Euro rechnen. Die genaue Berechnung kann individuell stark variieren – eine professionelle Rentenberatung ist hier sinnvoll.
Meldepflicht: Ihre Verantwortung, nicht die der Behörde
Ein weitverbreiteter Irrtum: Viele glauben, die Rentenversicherung werde durch andere Behörden automatisch informiert. Doch das ist falsch. Wer einen Minijob aufnimmt, eine Rente bezieht oder Mieteinnahmen erzielt, muss schriftlich und aktiv der Rentenversicherung Meldung machen – inklusive Angabe der Rentenversicherungsnummer.
Auch Änderungen wie Lohnerhöhungen oder Einkommensverluste sind anzugeben. Kommt es hier zu Versäumnissen, wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen – mit entsprechenden Rückforderungen.
Witwenrente in Gefahr: Diese Einkünfte müssen Sie melden – sonst droht eine saftige Rückzahlung
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Ein vermeintlich kleiner Fehler mit großen Folgen
Der betroffene Witwer aus dem Urteil dachte vermutlich, alles richtig gemacht zu haben. Immerhin war der Minijob korrekt bei der Knappschaft gemeldet. Doch genau das war der Haken: Die Rentenversicherung erhielt keine direkte Information. Die Folge: Sie zahlte zu viel aus – und verlangte das Geld nachträglich zurück.
11.948 Euro – eine Summe, die vermeidbar gewesen wäre. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, alle Einnahmen vollständig und korrekt zu melden. Selbst kleinere Nebeneinkünfte können eine hohe Rückzahlung nach sich ziehen, wenn die Meldepflicht ignoriert wird.
Tipp für Betroffene: Jetzt prüfen, ob alle Einkünfte gemeldet sind
Falls Sie derzeit eine Witwenrente erhalten und nebenbei Einkommen beziehen oder künftig planen, welches zu erzielen: Handeln Sie proaktiv. Melden Sie jede Form von Einkommen sofort an die Deutsche Rentenversicherung. Das spart im Zweifel nicht nur Geld, sondern auch Nerven.
So gehen Sie vor:
- Notieren Sie sich alle regelmäßigen Einkünfte.
- Prüfen Sie, ob diese bereits gemeldet sind.
- Reichen Sie gegebenenfalls eine schriftliche Nachmeldung ein.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheit beraten – zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale oder durch Rentenberater\:innen.
Was Angehörige wissen sollten
Auch Kinder oder Angehörige sollten im Blick behalten, ob die hinterbliebene Person ihren Mitteilungspflichten nachkommt – besonders, wenn diese gesundheitlich eingeschränkt ist. In einigen Fällen übernehmen Angehörige die Kommunikation mit Behörden. Eine regelmäßige Überprüfung der Einkommenslage schützt vor unbeabsichtigten Fehlern.