Wichtige Hartz IV Petition zum Überschuss der BA

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Bundesagentur für Arbeit: Überschuss aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Petition wird gefordert, dass der Überschuss aus der Arbeitslosenversicherung an die gesetzlich Versicherten zurückfließt.

Begründung:
Eine Versicherung (auch gesetzliche) muss ihre Überschüsse den Einzahlern zugutekommen lassen.
Diese Versicherung wurde für den Fall der Arbeitslosigkeit abgeschlossen und muss in vollem Umfang dem Arbeitslosen auch zugutekommen. In Form von Unterstützung zum Leben und Unterstützung zur Qualifikation für den 1. Arbeitsmarkt.
Wenn damit Überschüsse erwirtschaftet werden, müssen diese auch an Arbeitslose zurückgeführt werden.
Durch Verkürzung des Alg 1-Bezuges sind in den letzten 2 Jahren Milliarden Euro eingespart worden.
Es wird darüber diskutiert wofür man dieses Geld verwendet.
Dieses Geld gehört den Einzahlern und muss an diese in voller Form zurückgeführt werden.
Meine Forderung: entsprechende Verlängerung des Alg 1 und arbeitsfördernde Maßnahmen durch Weiterbildungen auch für Alg 2 Empfänger. Diese dürfen nicht ausgenommen werden, da sie diese Beträge auch mit einbezahlt haben.

Überlegungen, damit Steuerlöcher zu stopfen, wäre eine Zweckentfremdung und Betrug am gesetzlich Versicherten! Eingereicht durch: Brigitte Hirsch

Was ist eine Petition?

Wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken, erfährt der Petitionsausschuss aus erster Hand. Denn Schreiben mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag landen beim Petitionsausschuss, der die Petitionen prüft und berät. Damit ist er ein Seismograph, der die Stimmung der Bevölkerung aufzeichnet. Ob die Gesetze das beabsichtigte Ziel erreichen oder zu neuen Problemen führen und daher noch einmal kritisch überprüft werden sollten, oder ob der Bundestag in einem bestimmten Anliegen aktiv werden soll, das wissen seine Mitglieder am besten darzulegen. Der Parlamentarische Rat machte 1949 das Petitionsrecht im Grundgesetz zu einem unantastbaren Grundrecht. Artikel 17 des Grundgesetzes lautet seitdem: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

1975 wurde das Petitionsrecht erheblich aufgewertet. Der Petitionsausschuss, dessen Arbeit seit 1949 nur in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verankert war, erhielt jetzt einen festen Platz in Artikel 45 c des Grundgesetzes. Mit erweiterten Rechten zur Sachaufklärung rückte er in die Nähe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses: „Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.“

Seit dem 1. September 2005 bietet der Petitionsausschuss den Bürgern die Handlungschance neben der schriftlichen Einsendung bzw. der Übermittlung per Telefax eine Petition mit Hilfe eines Web-Formulars über das Internet an den Ausschuss zu senden. Darüber hinaus kann jedermann, sich mit einem Anliegen von allgemeinem Interesse in Form einer „öffentlichen Petition“ an der Aufdeckung von Schwachstellen behördlicher Maßnahmen und Gesetzeslücken beteiligen. Jeder kann das Für und Wider zu einer solchen Petition in einem Diskussionsforum auf der Internetseite des Petitionsausschusses diskutieren, kann sich dem Initiator einer öffentlichen Petition anschließen und sogar mit einer virtuellen „Postkarte“ weitere Mitstreiter suchen. Schon Anfang Januar 2006 zeigt sich, dass beide Ergänzungen des Petitionswesens gut angenommen werden. Etwa 10% der Neueingaben gehen seitdem mit dem Web-Formular ein und in wachsender Anzahl werden „öffentliche Petitionen“ im Internet vorgestellt. Leichter als je zuvor lässt sich auf komfortable Weise die politische Willensbildung überregional vernetzt organisieren.

III. Petitionsrecht als Chance zum Dialog zwischen Bürger und Staat

Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland garantiert Artikel 17 Grundgesetz jeder Person – ob Kind, Ausländer, Inhaftierterr, Soldat, Entmündigter, ob Bürgerinitiative, Verband oder Gliederung einer Partei –, das Recht, sich mit Bitten zur Gesetzgebung und Beschwerden an die zur Entscheidung befugten Stellen und Behörden zu wenden: an kommunale Ratsvertretungen, an die Volksvertretungen der Bundesländer, an den Deutschen Bundestag, an das Europäische Parlament und an internationale Einrichtungen (z.B. Europarat, Europäische Menschenrechtskommission).

Das Grundgesetz gibt den Bürgerinnen und Bürgern neben Wahlrecht und Abstimmungen über Länderneugliederungen wenig direkt-demokratische Entscheidungschancen. In dieser Situation kommt das Petitionsrecht dem gestiegenen Bedürfnis nach Mitsprache in öffentlichen Dingen entgegen und regt zur Mitverantwortung, Gestaltung und Fortentwicklung des politischen Lebens und Rechtssystems an.

Bürgerinnen und Bürger können mit ihren Petitionen auf die Politik einwirken und tun dies seit Jahren in beachtlichem Umfang. Nahezu 20.000 Petitionen erreichen Jahr für Jahr den Bundestag; die Zahl der Petenten und Unterstützer von Petitionen übersteigt inzwischen die Millionengrenze.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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