Pflegegeld: Wie viel Rente bekommt eine Pflegeperson für die Pflege?

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Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, fragt irgendwann: „Und was bekomme ich dafür später an Rente?“

Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keine eigene „Pflegepersonen-Rente“, die monatlich ausgezahlt wird, solange man pflegt. Was es aber gibt, ist ein Regelung der sozialen Pflegeversicherung, der viele Pflegende vor Rentenlücken schützen soll: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Daraus entstehen Entgeltpunkte – und die erhöhen später die gesetzliche Rente.

Wie groß dieser Effekt ist, hängt nicht von einer einzigen Zahl ab, sondern von der Pflegesituation: Pflegegrad, Leistungsart (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombination), Dauer und Umfang der Pflege, Aufteilung unter mehreren Pflegepersonen und auch davon, ob die Pflegeperson parallel arbeitet oder bereits eine Altersrente bezieht.

Wer gilt rentenrechtlich überhaupt als Pflegeperson?

Rentenrechtlich geht es hier um die „nicht erwerbsmäßige“ Pflege in häuslicher Umgebung. Gemeint sind typischerweise Angehörige, aber auch Nachbarn oder Freunde.

Entscheidend ist nicht, ob man verwandt ist, sondern ob die Pflege im Alltag tatsächlich regelmäßig geleistet wird und nicht als berufliche Pflege gegen Entgelt organisiert ist. Eine kleine finanzielle Anerkennung schließt den Status als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson nicht automatisch aus; es kommt auf die Einordnung der Pflegekasse an.

Wichtig ist außerdem: Diese Regelung betrifft die gesetzliche Rentenversicherung. Wer als Pflegeperson ausschließlich in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert ist, muss gesondert prüfen, ob und wie Beitragszahlungen dorthin möglich sind.

Die Voraussetzungen: Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge?

Damit Rentenbeiträge für eine Pflegeperson fließen, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. In der Praxis sind vier Punkte besonders häufig ausschlaggebend.

Erstens muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Bei Pflegegrad 1 gibt es grundsätzlich keine Rentenbeiträge für Pflegepersonen.

Zweitens muss die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfinden und einen Mindestumfang erreichen: mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche. Wer darunter bleibt, verliert den rentenrechtlichen Schutz über diesen Weg.

Drittens darf die Pflegeperson neben der Pflege nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Wer eine Vollzeitstelle hat, fällt häufig aus dem System der Rentenbeitragszahlung über die Pflegekasse heraus – selbst dann, wenn die Pflege subjektiv „viel“ ist.

Viertens muss die Pflegetätigkeit voraussichtlich länger andauern, also mehr als zwei Monate beziehungsweise 60 Tage im Jahr. Kurzzeitige Vertretungen, etwa während Urlaubs- oder Krankheitsphasen der eigentlichen Pflegeperson, zählen in der Regel nicht so, wie viele es erwarten.

Wovon hängt die Höhe der Rentenwirkung ab?

Die Rentenversicherung rechnet nicht mit „Pflegestunden“ als Geldbetrag, sondern mit einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme. Diese Bemessungsgrundlage wird aus der sogenannten Bezugsgröße abgeleitet. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dafür bundesweit eine einheitliche Bezugsgröße; sie liegt 2025 bei 3.745 Euro monatlich.

Aus dieser Bezugsgröße wird – abhängig von Pflegegrad und Leistungsart – ein prozentualer Anteil gebildet. Je höher der Pflegegrad und je stärker die häusliche Pflege über Pflegegeld beziehungsweise mit geringerer professioneller Sachleistung geprägt ist, desto höher fällt die Bemessungsgrundlage aus. Das ist politisch gewollt: Wer mehr Pflege schultern muss, soll rentenrechtlich stärker abgesichert sein.

Die Rechengrößen 2025: Was die Pflegekasse tatsächlich an Beiträgen zahlt

Für 2025 sind die Bemessungsgrundlagen je Pflegegrad und Leistungsart klar beziffert.

Bei Pflegegrad 2 liegt die monatliche Bemessungsgrundlage bei 1.011,15 Euro, wenn Pflegegeld bezogen wird; bei Kombinationsleistungen bei 859,48 Euro; bei reiner Pflegesachleistung bei 707,81 Euro.

Bei Pflegegrad 3 sind es 1.610,35 Euro (Pflegegeld), 1.368,80 Euro (Kombination) oder 1.127,25 Euro (Sachleistung).

Bei Pflegegrad 4 steigt es auf 2.621,50 Euro (Pflegegeld), 2.228,28 Euro (Kombination) oder 1.835,05 Euro (Sachleistung).

Bei Pflegegrad 5 liegt die Spanne zwischen 2.621,50 Euro (Sachleistung) und 3.745,00 Euro (Pflegegeld), mit 3.183,25 Euro bei Kombinationsleistungen.

Auf diese Bemessungsgrundlage zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz liegt 2025 bei 18,6 Prozent.

Das ergibt grob eine monatliche Beitragszahlung zwischen rund 131,65 Euro (Pflegegrad 2 mit Sachleistung) und rund 696,57 Euro (Pflegegrad 5 mit Pflegegeld).

Diese Beiträge zahlt nicht die Pflegeperson, sondern die Pflegekasse – die Pflegeperson hat dadurch keine direkten Abzüge, gewinnt aber Rentenansprüche.

Tabelle: Monatliche Bemessungsgrundlage 2025

Pflegegrad & Leistungsart Monatliche Bemessungsgrundlage 2025 (Euro)
Pflegegrad 2 – Pflegegeld 1.011,15
Pflegegrad 2 – Kombinationsleistungen 859,48
Pflegegrad 2 – Pflegesachleistung 707,81
Pflegegrad 3 – Pflegegeld 1.610,35
Pflegegrad 3 – Kombinationsleistungen 1.368,80
Pflegegrad 3 – Pflegesachleistung 1.127,25
Pflegegrad 4 – Pflegegeld 2.621,50
Pflegegrad 4 – Kombinationsleistungen 2.228,28
Pflegegrad 4 – Pflegesachleistung 1.835,05
Pflegegrad 5 – Pflegegeld 3.745,00
Pflegegrad 5 – Kombinationsleistungen 3.183,25
Pflegegrad 5 – Pflegesachleistung 2.621,50

Wie viel „Rente“ entsteht daraus – in Euro verständlich gerechnet

Entscheidend ist am Ende nicht der Beitrag in Euro, sondern wie viele Entgeltpunkte dadurch entstehen. Ein Entgeltpunkt entspricht – vereinfacht – einem Jahr mit durchschnittlichem beitragspflichtigem Einkommen. Für 2025 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 50.493 Euro im Jahr.

Für die spätere Rente werden die gesammelten Entgeltpunkte dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt dieser Rentenwert 40,79 Euro pro Entgeltpunkt und Monat.

Damit lässt sich die Größenordnung gut greifbar machen: Wer ein ganzes Jahr lang unter den jeweiligen Voraussetzungen pflegt, erwirbt – umgerechnet auf das Rentenniveau von 2025 – je nach Pflegesituation ungefähr ein monatliches Rentenplus zwischen rund 6,86 Euro (Pflegegrad 2 mit Pflegesachleistung) und rund 36,30 Euro (Pflegegrad 5 mit Pflegegeld).

Dazwischen liegen viele typische Alltagskonstellationen: Bei Pflegegrad 3 mit Kombinationsleistungen ergibt sich rechnerisch etwa ein Plus von rund 13,27 Euro monatlicher Rente pro Pflegejahr, bei Pflegegrad 4 mit Pflegegeld etwa rund 25,41 Euro pro Pflegejahr.

Zwei Einordnungen sind wichtig, damit diese Zahlen nicht falsch verstanden werden.

Erstens ist das ein Rentenanspruch „pro Pflegejahr“ – fünf Jahre Pflege in einer ähnlichen Konstellation können sich also in der Größenordnung von mehreren Dutzend Euro monatlich summieren.

Zweitens ist es eine Umrechnung auf heutige Werte. Die Rente wird später mit dem dann geltenden Rentenwert berechnet, der sich im Zeitverlauf verändert. Der Anspruch in Entgeltpunkten bleibt, der Eurobetrag pro Punkt ist nicht fix.

Geteilte Pflege kann die Rentenwirkung spürbar verändern

In vielen Familien pflegt nicht eine Person allein. Rentenrechtlich wird dann nicht einfach „für alle“ voll gezahlt, sondern die Bemessungsgrundlage wird nach dem zeitlichen Anteil am gesamten Pflegeaufwand aufgeteilt. Wer etwa nur einen kleineren Teil übernimmt, erhält entsprechend weniger beitragspflichtige Einnahmen angerechnet – und damit weniger Entgeltpunkte.

Ähnlich wirkt es, wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über in gleicher Intensität stattfindet. Beginnt oder endet die Pflegetätigkeit im laufenden Jahr, zählen nur die Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren. Auch ein Wechsel der Leistungsart kann sich auswirken: Wird in manchen Monaten Pflegegeld bezogen und in anderen Monaten überwiegend Pflegesachleistung, kann sich die Bemessungsgrundlage von Monat zu Monat ändern.

Pflege mehrerer Angehöriger: Wenn sich Pflegezeiten addieren

Es kommt auch vor, dass eine Pflegeperson mehr als einen Menschen betreut. Rentenrechtlich wird dann die Pflege für jede pflegebedürftige Person einzeln betrachtet, und die beitragspflichtigen Einnahmen können sich im Prinzip entsprechend erhöhen, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Praxis sind solche Konstellationen anspruchsvoll, weil die Pflegekasse genau hinschaut, ob der Mindestpflegeumfang je Pflegebedürftigem beziehungsweise in der Gesamtschau erfüllt ist und wie sich die Zeiten plausibel verteilen.

Pflege neben eigener Rente: Wann Beiträge enden – und wann nicht

Ein häufig übersehener Punkt betrifft Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente bekommen. Wer eine deutsche Altersvollrente bezieht, nachdem die Regelaltersgrenze erreicht ist, ist als Pflegeperson grundsätzlich versicherungsfrei; dann endet die Rentenversicherungspflicht aus der Pflegetätigkeit.

Anders kann es aussehen, wenn eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird: Dann kann unter Umständen bis zur Regelaltersgrenze wieder Versicherungspflicht eintreten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist für Betroffene relevant, die früh in Rente gegangen sind und dennoch pflegen – hier entscheidet die genaue Konstellation.

Wie kommt das in die Rentenakte – und was sollten Pflegepersonen kontrollieren?

In vielen Fällen läuft die Meldung über die Pflegekasse, sobald klar ist, wer die Pflege erbringt und welche Leistungsart bezogen wird. Häufig wird dafür ein spezieller Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen genutzt.

Wer den Eindruck hat, dass trotz erfüllter Voraussetzungen keine Rentenbeiträge gemeldet werden, sollte nicht warten, bis Jahre vergangen sind, sondern frühzeitig die Pflegekasse ansprechen.

Sinnvoll ist außerdem ein Blick in den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung, um zu prüfen, ob die Zeiten und Beitragsmeldungen tatsächlich angekommen sind. Gerade bei Wechseln der Pflegesituation, bei geteilter Pflege oder bei Unterbrechungen passieren in der Praxis eher Fehler als im „einfachen“ Fall einer durchgängigen, alleinigen Pflege.

Fazit: Die Pflege zahlt sich rentenrechtlich aus – aber anders, als viele denken

Pflegearbeit wird in Deutschland rentenrechtlich anerkannt, indem die Pflegeversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Das ist kein sofortiges Einkommen, sondern ein Baustein der Alterssicherung.

In Zahlen heißt das für 2025: Je nach Pflegegrad und Leistungsart kann ein Pflegejahr – auf heutige Werte umgerechnet – ein monatliches Rentenplus im groben Korridor von rund 7 bis rund 36 Euro begründen.

Wer über mehrere Jahre pflegt, kann damit eine spürbare Rentenlücke verkleinern. Gleichzeitig bleibt es eine Leistung, die an klare Voraussetzungen gebunden ist und bei geteilter oder schwankender Pflege schnell komplex wird. Wer hier früh prüft und sauber dokumentiert, verhindert später unangenehme Überraschungen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ (Auflage 6/2025) mit Voraussetzungen, Regelungen zur Versicherungsfreiheit sowie Bemessungsgrundlagen 2025.