Viele Rentnerinnen und Rentner schauen vor allem auf den Rentenbescheid: Dort steht, wie hoch die monatliche Rente ist. Entscheidend für den Alltag ist jedoch der Betrag, der nach allen Abzügen tatsächlich auf dem Konto landet. Genau an dieser Stelle tritt zu Beginn des Jahres 2026 bei einem großen Teil der Ruheständler eine Veränderung ein.
Die Renten werden nicht gekürzt, doch der Abzug für die Krankenversicherung steigt bei zahlreichen Krankenkassen, weil sich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhöht hat. Das Ergebnis ist trotzdem spürbar: Die Nettorente fällt niedriger aus.
Auffällig ist dabei, dass viele Betroffene die Anpassung nicht zum 1. Januar bemerken, sondern erst Wochen später. Das sorgt regelmäßig für Verunsicherung, weil sich die Rentenzahlung scheinbar „plötzlich“ verändert. Dahinter steckt kein Einzelfall und auch kein Fehler der Rentenversicherung, sondern eine gesetzlich vorgesehene zeitliche Verzögerung.
Was sich ändert: Der Zusatzbeitrag steigt – und damit der Abzug
In der gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag zusammen. Während der allgemeine Beitragssatz gesetzlich festgelegt ist, bestimmt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag selbst.
Dieser Zusatzbeitrag ist zum Jahreswechsel 2025/2026 bei vielen Kassen gestiegen, teils moderat, teils deutlich. Gleichzeitig wurde für 2026 ein höherer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz als Orientierungswert bekanntgegeben, was die Richtung im System zeigt: Die Finanzierungslage in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt angespannt, die Kassen reagieren mit Beitragssatzentscheidungen.
Für Rentnerinnen und Rentner ist das deshalb relevant, weil die Krankenversicherungsbeiträge direkt von der Bruttorente einbehalten werden. Die Rentenversicherung überweist die Beiträge an die Krankenkasse, und die Rente wird entsprechend reduziert ausgezahlt.
Wer pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist, trägt den Zusatzbeitrag nicht allein; die Rentenversicherung beteiligt sich grundsätzlich zur Hälfte. Trotzdem bleibt eine Mehrbelastung übrig, die Monat für Monat die Auszahlung schmälert.
Warum der Effekt verzögert ankommt: Der gesetzliche „Nachlauf“
Dass die höhere Belastung nicht automatisch mit der ersten Rentenzahlung im Januar sichtbar wird, hängt mit einer technischen und rechtlichen Besonderheit zusammen. Änderungen beim Zusatzbeitrag werden bei Renten nicht sofort umgesetzt, sondern zeitversetzt. Vereinfacht gesagt gilt: Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag anhebt, und dem Zeitpunkt, zu dem dieser neue Satz bei der Rentenzahlung berücksichtigt wird, liegt regelmäßig ein Abstand.
Praktisch führt das dazu, dass bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2026 die Abzüge aus der Rente häufig erst ab Ende Februar oder spätestens mit der März-Zahlung sichtbar werden.
In dieser Phase vergleichen viele ihre Kontoauszüge mit den Vormonaten und stellen fest, dass der Auszahlungsbetrag ohne Vorwarnung gesunken ist. Häufig findet sich auf dem Kontoauszug ein Hinweis, der die Änderung des Krankenversicherungsabzugs erklärt, doch der wird leicht übersehen, wenn man nur auf den Zahlbetrag schaut.
Zusätzliche Verwirrung entsteht dadurch, dass Renten je nach Rentenbeginn vor- oder nachschüssig gezahlt werden. Damit liegt der Zeitpunkt, an dem die Veränderung auf dem Konto ankommt, nicht für alle identisch.
Wer beispielsweise die Rente am Monatsende für den laufenden Monat erhält, sieht die Anpassung zu einem anderen Zeitpunkt als jemand, dessen Zahlung für den kommenden Monat bereits am Ende des Vormonats eingeht. Das Grundprinzip bleibt jedoch gleich: Der neue Zusatzbeitrag kommt mit Verzögerung in der Rentenabrechnung an.
Wie groß die Einbuße ausfallen kann – und warum Unterschiede zwischen Kassen zählen
Die tatsächliche Einbuße hängt vollständig von der Krankenkasse ab, bei der man versichert ist, und vom konkreten Zusatzbeitragssatz, den diese Kasse ab 2026 erhebt. Zwischen günstigen und teuren Kassen liegen mehrere Prozentpunkte Unterschied beim Zusatzbeitrag. Was in Prozenten klein wirkt, wird bei einer monatlichen Rente in Euro schnell sichtbar.
Ein Rechenbeispiel: Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro kann ein Abstand von gut zwei Prozentpunkten beim Zusatzbeitrag rechnerisch einen Betrag im Bereich von einigen Dutzend Euro pro Monat ausmachen, bevor die hälftige Beteiligung der Rentenversicherung berücksichtigt ist.
Für die oder den Rentenbeziehenden bleibt davon typischerweise ungefähr die Hälfte als eigene Mehrbelastung übrig. Auf ein Jahr gerechnet kann sich daraus eine Summe ergeben, die für viele Haushalte nicht nebensächlich ist, weil sie gerade in Zeiten gestiegener Lebenshaltungskosten unmittelbar die Spielräume im Alltag verringert.
Wichtig: Ein höherer Zusatzbeitrag bedeutet nicht automatisch bessere Versorgung. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend gesetzlich geregelt. Unterschiede entstehen vor allem in Servicefragen, in Zusatzangeboten, in Satzungsleistungen und in der Ausgestaltung einzelner Programme. Ob der Preisaufschlag den eigenen Bedarf trifft, ist deshalb eine individuelle Frage und sollte nicht nach dem Motto „teurer ist besser“ entschieden werden.
Wer besonders genau hinsehen sollte: Pflichtversichert, freiwillig versichert, privat versichert
Am häufigsten betrifft der Effekt pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner, deren Beiträge direkt aus der Rente abgeführt werden. In dieser Konstellation fällt die Veränderung besonders sichtbar aus, weil sich die Nettorente unmittelbar ändert.
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kann eine andere Abrechnungslogik erleben, weil Beiträge häufig auf weitere Einnahmen und nicht nur auf die gesetzliche Rente bezogen werden; hier kann der Effekt ebenfalls auftreten, aber er zeigt sich nicht immer in identischer Form auf der Rentenüberweisung. Privatversicherte wiederum sind von den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen nicht betroffen, haben aber eigene Beitragsdynamiken, die an anderer Stelle zu Belastungen führen können.
Gerade bei Mischsituationen, etwa wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten hinzukommen, lohnt ein besonders genauer Blick auf die Abzüge, weil verschiedene Zahlstellen beteiligt sein können. Das ändert nichts am Grundmechanismus, macht aber die Nachvollziehbarkeit schwieriger.
Was betroffene Rentnerinnen und Rentner tun können
Wenn die Rentenzahlung in Februar oder März 2026 niedriger ausfällt als im Vormonat, ist das zunächst kein Anlass zur Panik. Der erste Schritt ist, die Veränderung sauber einzuordnen: Handelt es sich um einen höheren Krankenversicherungsabzug, ist die Ursache meist der neue Zusatzbeitrag. Wer den Kontoauszug genau liest, findet häufig einen erklärenden Text. Zusätzlich kann die Krankenkasse Auskunft geben, seit wann welcher Zusatzbeitrag gilt.
Es stellt sich natürlich die Frage, ob ein Krankenkassenwechsel sinnvoll sein kann. Der Gesetzgeber sieht bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht vor.
Damit sollen Versicherte nicht an eine Kasse gebunden sein, wenn diese ihren Beitrag anhebt. In der Praxis bedeutet das: Es gibt einen klaren zeitlichen Rahmen, in dem ein Wechsel leichter möglich ist, auch wenn die reguläre Bindungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte.
Wer einen Wechsel erwägt, sollte jedoch nicht allein auf den Beitragssatz schauen, sondern prüfen, ob die Leistungen, die Erreichbarkeit und die Abläufe der neuen Kasse zum eigenen Bedarf passen. Gerade im Rentenalter spielen Faktoren wie regionale Ansprechbarkeit, Genehmigungsprozesse, Bonusprogramme oder bestimmte Zusatzleistungen eine größere Rolle als in jüngeren Lebensphasen.
Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Höhere Krankenversicherungsbeiträge können steuerlich eine Rolle spielen, weil Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Das gleicht die Mehrbelastung nicht automatisch aus und hängt von der individuellen Steuersituation ab, kann aber den Nettoeffekt etwas abfedern. Wer eine Steuererklärung abgibt, sollte deshalb darauf achten, dass die Beiträge korrekt erfasst sind.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): „Krankenkassen erhöhen die Beiträge“ (Pressemitteilung, 5. Dezember 2025) –




