Als Mensch mit Schwerbehinderung können Sie erhebliche Erleichterungen bei der Steuer gültig machen. Diese unterscheiden sich nicht nur nach dem Grad der Behinderung, sondern auch nach der Art der Einschränkung.
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Behinderten-Pauschbetrag für Steuererleichterung
Für Menschen mit Behinderungen gilt in der Einkommenssteuererklärung ein Pauschalbetrag. Dieser soll Kosten decken, die aufgrund der Behinderung entstehen.
Bei einem Grad der Behinderung von 50 liegt dieser absetzbare Betrag bei 1.140,00 Euro, bei einem Grad der Behinderung von 60 bei 1.440,00 Euro, und bei einem Grad der Behinderung von 100 letztlich bei 2.840,00 Euro.
Auch bei Kindern gilt der Pauschbetrag
Eltern, die Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, können den Pauschbetrag der Kinder beziehen. Gewöhnlich wird dieser zwischen den Eltern aufgeteilt.
Erhält nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag, dann bekommt dieses auch den Pauschbetrag.
Blind, taub-blind und hilflos
Wer blind (Merkzeichen BI), taub-blind (Merkzeichen TBI) oder hilflos (H) ist, erhält sogar einen weit höheren Pauschbetrag.
Dieser liegt im Jahr 2024 bei 7.400,00 Euro.
Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten
Der Pauschbetrag hat den Vorteil, dass Sie keine Belege vorweisen müssen. Liegt er dann noch über den tatsächlichen Ausgaben für den Mehrbedarf, dann sollten Sie ihn in Anspruch nehmen.
Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, statt des Pauschbetrags die realen Kosten aufzuführen. Diese müssen Sie indessen nachweisen.
Sie legen also Rechnungen vor, zum Beispiel für die Kosten von Medikamenten, ärztlichen Behandlungen, Kuraufenthalten oder Operationen.
Zumutbare Belastung abhängig vom Gesamteinkommen
Es gilt eine zumutbare Belastung, abhängig vom Gesamteinkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Nur darüber hinaus werden Ihnen die Mehraufwendungen angerechnet.
Deshalb lohnt es sich (und ist auch notwendig), genau auszurechnen, ob die absetzbaren Mehraufwendungen bei den Einzelkosten mehr oder weniger sind als der Pauschbetrag.
Pauschbetrag bei leichterer Behinderung
Auch bei einem Grad der Behinderung von unter 50, aber mindestens 25, kann ein Pauschbetrag möglich sein. Dieser Anspruch besteht nur, wenn wegen der Behinderung ein Anspruch auf Rente oder andere laufende Zahlungen besteht.
Außerdem gibt es bei einem niedrigen Grad der Behinderung einen Anspruch auf einen Pauschbetrag bei einer Berufskrankheit oder einer permanenten Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.
Fahrkostenpauschale für Merkzeichen
Mit dem Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung im Straßenverkehr und einem Grad der Behinderung von 70 plus haben Sie Anspruch auf eine jährliche Fahrtkostenpauschale.
Diese gilt auch für die Merkzeichen Blind (BI), taubblind (TBI), hilflos (H) und außergewöhnlich gehbehindert (aG).
Bei einer Gehbehinderung und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 liegt die Fahrkostenpauschale bei 900,00 Euro. Das gilt auch bei einem Grad der Behinderung von 80 oder mehr ohne Merkzeichen. Bei den Merkzeichen BI, TBI, H und aG beträgt sie hingegen 4.500,00 Euro.
Nicht nur die durch die Behinderung entstehenden Fahrtkosten können angegeben werden, sondern auch Fahrten zu medizinischen Behandlungen, die nichts mit der Einschränkung zu tun haben.
Weitere Steuervorteile
Die Kosten für einen altersgerechten Umbau können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, ein ärztliches Attest vorzulegen, das bestätigt, dass der Umbau aus gesundheitlichen Gründen, wie einer Krankheit oder altersbedingten Einschränkungen, notwendig war.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.